Kita-Handbuch

Kinder

Check-In:

Wichtige Infos: Abholberechtigung und Notfallkontakte

Häufigkeit: 2x pro Jahr Neueinstellung

Das Führen von Listen, die personenbezogene Daten beinhalten, ist in einer Kita unabdingbar.

Sinnvolle Listen sind:

  • Anwesenheitslisten und Gruppenlisten
  • Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten
  • Informationen zu Abholberechtigten und Telefonverzeichnisse
  • Notfallkontakte

Regelmäßige Überprüfungen und ggf. Aktualisierungen sollten vorgenommen werden.

Die Listen dürfen nur Personen zugänglich sein, die diese Daten tatsächlich für ihre Arbeit brauchen.

Sobald die Listen keine Notwendigkeit für den pädagogischen Ablauf mehr darstellen und spätestens dann, wenn Kinder die Einrichtung verlassen, sind diese zu vernichten.

Grundlagen

Kita-Gutschein

Landesrahmenvertrag
Mit dem Landesrahmenvertrag (LRV) treffen die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) und die Hamburger Kita-Verbände Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG, die Qualitätsentwicklung nach § 17 KibeG und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Abs. 1 KibeG.

Wer dem Kitagutscheinsystem beitreten will, muss den Landesrahmenvertrag akzeptieren und einhalten. Nur dann können die Gutscheine bei der Behörde abgerechnet werden.

Grundlagen

Landesrahmenvertrag

Anspruch auf 8-Stunden Gutschein bei Leben in beengten Wohnverhältnissen

Was ist neu?

Das Verfahren der Beantragung und Bewilligung von 8-Stunden Gutscheinen für Familien die in beengten Wohnverhältnissen leben wurde vereinfacht. Diese Vereinfachung gilt erstmal befristet vom 27.09.2023 bis 31.12.2024 und bedeutet, dass zur Bewilligung keine ärztliche Bescheinigung und Gutachten vom ASD mehr notwendig ist. Der Nachweis der berechtigten Wohnverhältnissen erfolgt allein durch die angegebene Adresse im Antrag.

Was sind beengte Wohnverhältnisse?
Ein beengtes Wohnverhältnis liegt vor wenn pro Person ca. 7qm inklusive gemeinschaftlich genutzter Flägen zur Verfügung stehen. Die Vereinfachung gilt vor allem für Familien die öffentlich rechtlich untergebracht sind, beispielsweise in Wohnunterkünften oder interimsweise in Hotels. Jedoch können auch Familien in privaten Wohnsituationen berechtigt sein. Die Berechtigung wird in dem Fall meistens über den (Unter-)Mietvertrag geprüft-

Wo können sich Eltern beraten lassen?
Die Familien können sich in den zuständigen Abteilungen KTB beraten lassen. Da es noch keine offizielle schriftliche Form des Beschlusses gibt, solltet ihr Familien die dies betreffen könnte darauf Hinweisen und dazu ermutigen einen Antrag zu stellen.

Wenn du dazu noch Fragen hast, nimm gerne Kontakt zu uns auf!

Impfstatus

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Die Kita muss vor Aufnahme überprüfen, ob die Eltern eine Impfberatung beim Arzt wahrgenommen haben. Die Impfberatung kann durch Vorlage des vollständigen Impfausweises oder des gelben Kinderuntersuchungsheftes bzw. der herausnehmbaren Teilnahmekarte erfolgen. Generell gilt jede andere ärztliche Bescheinigung ebenfalls als Nachweis.

Es besteht eine Impfpflicht für Masern. Weitere Pflichten können in den Betreuungsverträgen der Kita festgeschrieben werden.

Grundlagen

Masernimpfpflicht

Häufigkeit: Neueinstellung

Seit dem 01.03.2020 besteht die Masernimpfpflicht für Kinder, die in einer Kita betreut werden. Die Impfpflicht gilt ab dem Alter von einem Jahr, nach Vollendung des 2. Lebensjahres müssen mindestens 2 Schutzimpfungen erfolgt sein. Dabei empfiehlt die STIKO die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten durchzuführen. Die zweite Impfung sollten die Babys und Kleinkinder frühstens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15-23 Monaten erhalten. Eine Impfung nach 11 Monaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Ein Kind ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität darf nicht betreut werden!

Der Leitung muss vor Betreuungsbeginn einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:

  • Impfausweis,
  • ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
  • ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Für bereits vor dem 01.03.2020 betreute Kinder gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022, um einen der oben genannten Nachweise in der Kita vorzulegen.

Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Kinder ohne ausreichende Nachweise dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht. Eine Weiterbetreuung ist nicht zulässig.
Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.

Anpassung im Hinblick für Kinder aus der Ukraine: Gültig ab 01.04.2022
Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres unterliegen noch nicht der Impfpflicht und können in der Kita ohne Masernschutzimpfung betreut werden.
Kinder zwischen 1 bis 2 Jahren, die keinen Masernimpfschutz vorweisen können, dürfen die Kita besuchen, müssen aber innerhalb eines Monats einen Impfschutz nachweisen.
Kinder ab 2 Jahren ohne bzw. mit nicht vollständigem Impfschutz dürfen die Einrichtung besuchen, es muss aber innerhalb eines Monats die Erst- und/oder Zweitimpfung nachgewiesen werden. Sollte es sich um eine Erstimpfung handeln, ist darüber hinaus in einem Abstand von 4 Wochen auch die Zweitimpfung nachzuweisen.

Umgang mit digitalen Impfnachweisen:
Da in der Ukraine viele Impfungen elektronisch erfasst werden, sind digitale Impfnachweise anzuerkennen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.

Grundlagen

Impfkalender STIKO
Info 2022

Formulare

Kita-Zeit:

Entwicklungsdokumentation und Entwicklungsgespräche

Häufigkeit: 2x pro Jahr Jährlich Täglich

Entwicklungsdokumentation

Erzieherinnen und Erzieher beobachten regelmäßig die individuelle Entwicklung eines jeden Kindes und verständigen sich mit den Eltern darüber. Eine Beobachtung sollte regelmäßig durchgeführt und mit den Kindern, im Team und mit den Eltern zusammen ausgewertet werden.

Erzieherinnen und Erzieher dokumentieren die Entwicklungswege und -fortschritte eines jeden Kindes.
Sie beschreiben mit Hilfe ihrer Beobachtungen, der Selbstzeugnisse des Kindes und der Einschätzung der Eltern, welche Entwicklungsfortschritte ein Kind gemacht hat und welche Wege es dahin genommen hat. Die Ergebnisse sollten in einer individuellen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festgehalten werden, für die auch verschiedene Medien eingesetzt werden können. Sie entwickeln dafür ein Dokumentationssystem. Die Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sollten den Kindern und Eltern zur Verfügung stehen.

Enwicklungsgespräche

Die Entwicklungsgespräche mit den Eltern sollten mindestens einmal im Jahr statt finden.
Die Gespräche dienen dem Austausch über den Entwicklungsstand des Kindes, seinen besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplanten Maßnahmen zu seiner Förderung. Sie sind ein elementarer Bestandteil der Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Familie.

Grundlagen

Grundlagen hierzu in den verbindlichen Bildungsempfehlungen der Stadt

4,5 jährigen - Vorstellung

Häufigkeit: Jährlich

Die aktuellen Bögen, Unterlagen und Infos findest du weiter unten unter Formulare!

Um einen guten Übergang für die Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu ermöglichen, soll eine Kooperation zwischen Kita und Schule angestrebt werden. Den Eltern der 4 ½-jährigen Kinder, die gemäß HmbSG zum Vorstellungsgespräch in die Schule eingeladen werden, wird bis Mitte Dezember eines Jahres vor dem Vorstellungsgespräch in der Schule ein Entwicklungsgespräch und Beratung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten. In Vorbereitung dieses Gesprächs, erstellt die Tageseinrichtung einen Bericht, in dem der Entwicklungsstand des Kindes schriftlich dokumentiert ist. Dieser Bericht enthält Einschätzungen zur körperlich/motorischen und kognitiven Entwicklung, zur Entwicklung des Sozialverhaltens, zu den Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache und zur allgemeinen sprachlichen Entwicklung. Es werden Aussagen über besondere Begabungen, Stärken und Vorlieben des Kindes getroffen. Bei Bedarf wird erläutert, welche individuell abgestimmten Fördermaßnahmen für das einzelne Kind in den 1 ½ Jahren bis Schulbeginn vorgesehen sind. Nach Möglichkeit sollen ein paar Monate vor Schulbeginn zukünftige Klassenlehrer/innen in die Kita zur Vorstellung und näheren Betrachtung eingeladen werden. Weiterhin soll ein Informationsgespräch für die Eltern zum Thema Übergang in die Grundschule stattfinden.

Bitte verwendet immer die Aktuellen Bögen und keine aus den vorherigen Jahren!

Aktualisierung 2022
Neben der wie bisher bekannten Einschätzung der mathematischen Kompetenzen des Kindes anhand eines Gesamt-Eindrucks in der Kategorie der „Sachkompetenzen“, wurden nun einzelne Items zur konkreten Einschätzung mathematischer Grundkompetenzen eingeführt. Wem diese Spezifizierung weiterhilft, kann sie anwenden und ausprobieren. Wem die bisherige"Gesamteinschätzung" leichter fällt oder besser zusagt, kann diese weiterhin anwenden. Ihr könnt somit selbst entscheiden, ob ihr einen Gesamteindruck oder die 6 Einzeleinschätzungen verwendet und ankreuzt.


Sprachförderung in der Kita bei ausgeprägtem Sprachförderbedarf

Wird im Vorstellungsverfahren ein ausgeprägter Sprachförderbedarf festgestellt, muss Sprachförderung stattfinden. Diese ist auch unter bestimmten Bedingungen in der Kita möglich, was im Sinne des Kindes eine tolle Möglichkeit ist, da die Kita an bisherige Sprachentwicklungsprozesse des Kindes anknüpfen kann.
Grundsätzlich wird bei einem ausgeprägten Sprachförderbedarf von einem Besuch einer Vorschulklasse in der Grundschule ausgegangen, weshalb die Eltern einen Antrag bei der listenführenden Grundschule stellen müssen, um weiter in der Kita betreut werden zu können. Das Antragsformular ist bei den Formularen zu finden.

Grundsätzlich ist es möglich das Kind weiterhin in der Kita betreuen zu lassen (Stichwort Wahlfreiheit). Diese Möglichkeit ist allerdings eingeschränkt, wenn das Kind über einen 5-Stunden Kita Platz verfügt. In dem Fall müsste das Kind, um weiterhin in der Kita bleiben zu können, entweder eine zusätzliche Förderung an zwei Nachmittagen in der Schule wahrnehmen, oder der Kita-Gutschein müsste auf 6 Stunden erweitert werden, was in diesem Fall für die Eltern nicht mehr beitragsfrei ist, da für die zusätzlichen Kosten selbst aufgekommen werden muss. Sollte einer der beiden Optionen gewählt werden, muss der Antrag bei der listenführenden Schule gestellt werden.

Verfügt das Kind über eine Betreuungszeit von 6 (oder mehr) Stunden, kann die Betreuung in der Kita stattfinden. Auch hier muss ein Antrag der Eltern gestellt werden.

Sollte ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung noch keine Kita besuchen, wird, wenn die Förderung in der Kita gewünscht ist, ein 6 Stunden Gutschein beitragsfrei ausgestellt (auch wenn eigentlich nur Anspruch auf einen 5 Stunden Gutschein bestünde). Das Kind kann dementsprechend bis zur Einschulung eine Kita besuchen.

Über die erste beschriebene Option (Kind besucht Kita, mit 5 Stunden Betreuungsanspruch) wird aktuell diskutiert. Zwecks der Wahlfreiheit setzen wir uns ein, dass die Gutscheine im beschriebenen Fall auf 6 Standen erhöht werden, und somit eine Weiterbetreuung in der Kita ohne die Bedingungen möglich ist, zumal es willkürlich erscheint, dass ein Kind welches vorher noch keine Kita besucht hat, in jedem Fall Anspruch auf einen 6-Stunden-Gutschein hat.

Grundlagen Formulare

Anschreiben und Bögen
Behörden-Anschreiben
Bearbeitbarer Bogen A
Bearbeitbarer Bogen B
Terminplan 2023/24
Einwilligungserklärung für Eltern
Informationen für die Eltern

Hinweise
Hinweise zu den angepassten Instrumenten
Hinweise zu den Mathe-Items
Anmeldebogen für das Seminarangebot des LI

Meldepflichten bei (un-)entschuldigtem Fehlen

Generell gilt:

Fehlt ein Kita-Kind 10 Werktage, also 2 Wochen, unentschuldigt müsst ihr das der Behörde melden.
Die Meldepflicht bei entschuldigtem Fehlen tritt nach 30 Werktagen, also 6 Wochen, ein.

Sollten triftige Gründe für ein längeres, entschuldigtes Fehlen (bis zu 3 Monate) bestehen, muss das unbedingt von den Eltern bei der Gutscheinstelle der Abteilung KTB eures jeweiligen Bezirksamtes beantragt und genehmigt werden, damit die Gutscheine garantiert weiter Ausgezahlt werden. Mögliche Gründe sind Krankheit oder familiäre Einzelfälle (bspw. Familie im Ausland besuchen). Dabei kommt es manchmal auf die richtige Formulierung und Begründung an, damit der Einzelfall als triftig genug eingestuft wird.

Elternarbeit:

Elternabende

Häufigkeit: Jährlich

Die Sorgeberechtigten sollen mindestens zweimal im Jahr über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, im Rahmen von Elternabenden informiert werden.

Es ist sinnvoll einen dieser Elternabende mit der Wahl der Elternvertretungen zu verbinden.

Außerdem sollten Kitas den Eltern von werdenden Schulkindern jährlich einen Elternabend zum Übergang in die Grundschule anbieten.

Grundlagen

Elternvertreter (-wahlen)

Häufigkeit: Jährlich

Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Kinder gegenüber der Kita und dem Träger. Der Elternausschuss wird von der Tageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

Neu gewählte Elternvertreter:innen sollten aus ihrem Elternausschuss (wird gebildet aus den Elternvertreter:innen aller Gruppen) eine:n Deligierte:n für den Bezirkselternausschuss wählen und beim Landeselternausschuss melden.

Grundlagen Formulare

Schließzeiten und Notbetreuung

Nach § 2 LRV "Leistungsarten und Betreuungsumpfang" bietet der Träger die Leistung 52 Wochen im Jahr an. Er kann die Tageseinrichtung 4 Wochen im Jahr schließen, sofern dieses in den Betreuungsverträgen vereinbart wurde. In der Schließzeit muss ein Betreuungsangebot für die Kinder bereitgestellt werden, die nicht von den Personsorgeberechtigten betreut werden können. Für diese sog. Notbetreuung können Kooperationen mit umliegenden Trägern genutzt werden. Nach unserer Rechtsauffassung entsprechen vier Wochen bei einer regulären Öffnungszeit von Montag bis Freitag 20 Tagen, die auch auf mehrere Wochen verteilt werden können. Die Schließzeiten müssen rechtzeitig gegenüber den Sorgeberechtigten kommuniziert werden. In diesem Zuge ist es auch sinnvoll über die Notbetreuung zu informieren. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise, wie z.B. Mail, Aushang oder ähnlichem geschehen. Bist du dir unsicher, ob deine bisherige Kommunikation ausreicht, so melde dich bei unserer Fachberatung unter info@kindermitte.org.

Außerdem darf jede Tageseinrichtung pro Jahr für drei pädagogische Schließtage den Betrieb einstellen, ohne für eine Notbetreuung zu sorgen. Der dritte Tag ist ausdrücklich für die Qualitätsentwicklung zu verwenden.

Grundlagen

LRV § 2

Check-Out:

Dokumentation zum Kita-Austritt

Häufigkeit: Jährlich

Der Austritt eines Kindes aus der Betreuung der Einrichtung ist genau wie der Betreuungsbeginn durch die monatliche Änderungsmitteilung an die Sozialbehörde zu melden.
Eine Dokumentation über den tagesgenauen Austritt aus der Kita muss durch die Kita für fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei kann es sich zum einen um die Kündigung handeln. Wenn Kinder durch den Schuleintritt ohne separate Kündigung die Kita verlässt, muss trotzdem eine schriftliche Dokumentation über den Kita-Austritt aufbewahrt werden. Dabei kann es sich um eine schriftliche Bestätigung der Sorgeberechtigten (Mail o.ä.) oder als Ausweichoption um einen schriftlichen Vermerk der Kita-Leitung handeln.

Die Dokumentation wird im Rahmen der anlassunabhängigen Kita-Prüfung erfragt.

Grundlagen