Kita-Handbuch

Kinder

Check-In:

Wichtige Infos: Abholberechtigung und Notfallkontakte

Häufigkeit: 2x pro Jahr Neueinstellung

Das Führen von Listen, die personenbezogene Daten beinhalten, ist in einer Kita unabdingbar.

Sinnvolle Listen sind:

  • Anwesenheitslisten und Gruppenlisten
  • Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten
  • Informationen zu Abholberechtigten und Telefonverzeichnisse
  • Notfallkontakte

Regelmäßige Überprüfungen und ggf. Aktualisierungen sollten vorgenommen werden.

Die Listen dürfen nur Personen zugänglich sein, die diese Daten tatsächlich für ihre Arbeit brauchen.

Sobald die Listen keine Notwendigkeit für den pädagogischen Ablauf mehr darstellen und spätestens dann, wenn Kinder die Einrichtung verlassen, sind diese zu vernichten.

Grundlagen

Kita-Gutschein

Landesrahmenvertrag
Mit dem Landesrahmenvertrag (LRV) treffen die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) und die Hamburger Kita-Verbände Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG, die Qualitätsentwicklung nach § 17 KibeG und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Abs. 1 KibeG.

Wer dem Kitagutscheinsystem beitreten will, muss den Landesrahmenvertrag akzeptieren und einhalten. Nur dann können die Gutscheine bei der Behörde abgerechnet werden.

Grundlagen

Landesrahmenvertrag

Anspruch auf 8-Stunden Gutschein bei Leben in beengten Wohnverhältnissen

Was ist neu?

Das Verfahren der Beantragung und Bewilligung von 8-Stunden Gutscheinen für Familien die in beengten Wohnverhältnissen leben wurde vereinfacht. Diese Vereinfachung gilt erstmal befristet vom 27.09.2023 bis 31.12.2024 und bedeutet, dass zur Bewilligung keine ärztliche Bescheinigung und Gutachten vom ASD mehr notwendig ist. Der Nachweis der berechtigten Wohnverhältnissen erfolgt allein durch die angegebene Adresse im Antrag.

Was sind beengte Wohnverhältnisse?
Ein beengtes Wohnverhältnis liegt vor wenn pro Person ca. 7qm inklusive gemeinschaftlich genutzter Flägen zur Verfügung stehen. Die Vereinfachung gilt vor allem für Familien die öffentlich rechtlich untergebracht sind, beispielsweise in Wohnunterkünften oder interimsweise in Hotels. Jedoch können auch Familien in privaten Wohnsituationen berechtigt sein. Die Berechtigung wird in dem Fall meistens über den (Unter-)Mietvertrag geprüft-

Wo können sich Eltern beraten lassen?
Die Familien können sich in den zuständigen Abteilungen KTB beraten lassen. Da es noch keine offizielle schriftliche Form des Beschlusses gibt, solltet ihr Familien die dies betreffen könnte darauf Hinweisen und dazu ermutigen einen Antrag zu stellen.

Wenn du dazu noch Fragen hast, melde dich gerne bei uns unter info@kindermitte.org!

Impfstatus

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Die Kita muss vor Aufnahme überprüfen, ob die Eltern eine Impfberatung beim Arzt wahrgenommen haben. Die Impfberatung kann durch Vorlage des vollständigen Impfausweises oder des gelben Kinderuntersuchungsheftes bzw. der herausnehmbaren Teilnahmekarte erfolgen. Generell gilt jede andere ärztliche Bescheinigung ebenfalls als Nachweis.

Es besteht eine Impfpflicht für Masern. Weitere Pflichten können in den Betreuungsverträgen der Kita festgeschrieben werden.

Grundlagen

Masernimpfpflicht

Häufigkeit: Neueinstellung

Seit dem 01.03.2020 besteht die Masernimpfpflicht für Kinder, die in einer Kita betreut werden. Die Impfpflicht gilt ab dem Alter von einem Jahr, nach Vollendung des 2. Lebensjahres müssen mindestens 2 Schutzimpfungen erfolgt sein. Dabei empfiehlt die STIKO die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten durchzuführen. Die zweite Impfung sollten die Babys und Kleinkinder frühstens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15-23 Monaten erhalten. Eine Impfung nach 11 Monaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Ein Kind ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität darf nicht betreut werden!

Der Leitung muss vor Betreuungsbeginn einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:

  • Impfausweis,
  • ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
  • ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Für bereits vor dem 01.03.2020 betreute Kinder gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022, um einen der oben genannten Nachweise in der Kita vorzulegen.

Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Kinder ohne ausreichende Nachweise dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht. Eine Weiterbetreuung ist nicht zulässig.
Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.

Anpassung im Hinblick für Kinder aus der Ukraine: Gültig ab 01.04.2022
Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres unterliegen noch nicht der Impfpflicht und können in der Kita ohne Masernschutzimpfung betreut werden.
Kinder zwischen 1 bis 2 Jahren, die keinen Masernimpfschutz vorweisen können, dürfen die Kita besuchen, müssen aber innerhalb eines Monats einen Impfschutz nachweisen.
Kinder ab 2 Jahren ohne bzw. mit nicht vollständigem Impfschutz dürfen die Einrichtung besuchen, es muss aber innerhalb eines Monats die Erst- und/oder Zweitimpfung nachgewiesen werden. Sollte es sich um eine Erstimpfung handeln, ist darüber hinaus in einem Abstand von 4 Wochen auch die Zweitimpfung nachzuweisen.

Umgang mit digitalen Impfnachweisen:
Da in der Ukraine viele Impfungen elektronisch erfasst werden, sind digitale Impfnachweise anzuerkennen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.

Grundlagen

Impfkalender STIKO
Info 2022

Formulare

Kita-Zeit:

Entwicklungsdokumentation und Entwicklungsgespräche

Häufigkeit: 2x pro Jahr Jährlich Täglich

Entwicklungsdokumentation

Erzieherinnen und Erzieher beobachten regelmäßig die individuelle Entwicklung eines jeden Kindes und verständigen sich mit den Eltern darüber. Eine Beobachtung sollte regelmäßig durchgeführt und mit den Kindern, im Team und mit den Eltern zusammen ausgewertet werden.

Erzieherinnen und Erzieher dokumentieren die Entwicklungswege und -fortschritte eines jeden Kindes.
Sie beschreiben mit Hilfe ihrer Beobachtungen, der Selbstzeugnisse des Kindes und der Einschätzung der Eltern, welche Entwicklungsfortschritte ein Kind gemacht hat und welche Wege es dahin genommen hat. Die Ergebnisse sollten in einer individuellen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festgehalten werden, für die auch verschiedene Medien eingesetzt werden können. Sie entwickeln dafür ein Dokumentationssystem. Die Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sollten den Kindern und Eltern zur Verfügung stehen.

Enwicklungsgespräche

Die Entwicklungsgespräche mit den Eltern sollten mindestens einmal im Jahr statt finden.
Die Gespräche dienen dem Austausch über den Entwicklungsstand des Kindes, seinen besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplanten Maßnahmen zu seiner Förderung. Sie sind ein elementarer Bestandteil der Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Familie.

Grundlagen

Grundlagen hierzu in den verbindlichen Bildungsempfehlungen der Stadt

Bildungs- und Teilhabepaket

Es gibt zwei Arten von Leistungen, die für Aktivitäten im Bereich der Kita oder auch GBS gefördert werden:

  • Finanzierung von Ausflügen und mehrtägigen Kita-Reisen
  • Finanzielle Förderung für regelmäßige Angebote im Rahmen des Soziokulturellen Teilhabepaket

Das Programm kann eine große Entlastung für Familien sein. Hierbei lohnt es sich, Familien auf die Möglichkeiten aufmerksam zu machen und sie auch in dem ein oder anderen Fall zu unterstützen.

Das Geld kann in beiden Fällen entweder über die Familie beantragt werden, sodass du es indirekt von den Familien erhälst, oder es kann direkt an deine Kita überwiesen werden, indem du den Antrag stellst. Mit der direkten Option über die Kita schaffst du dazu noch zusätzliche Entlastung für die Familie und gerade bei Aktivitäten mit mehreren Antragsstellenden kann dieser Weg auch einfacher für dich sein. Was du dafür brauchst und beachten musst, erklären wir dir für beide Fälle:

Finanzierung von Ausflügen und Mehrtägigen Kita-Reisen

Kinder deren Familien Sozialleistungen beziehen, haben das Recht zur Förderung von Ausflügen und mehrtägigen Fahrten das Teilhabepaket zu nutzen. Dabei handelt es sich um Einzelanträge für einzelne Ausflüge oder auch Kita-Fahrten.

Antrag:
Mit diesen beiden Formularen…:
Antrag Eintägiger Ausflug
Antrag Mehrtägige Fahrt
… kann die entsprechende Aktivität beantragt werden.
Dazu brauchst du:

  • Kundennummer, Aktenzeichen oder BuT-Nummer und Bewilligungszeitraum (für Sozialleistungen)
    Eine dieser Nummern muss angegeben werden, damit eine Zuordnung zu den Leistungen möglich ist. Du findest sie entweder ist auf dem sogenannten BuT-Kurzbescheid oder auf den Bewilligungsbescheiden, die die Familien für den Erhalt ihrer jeweiligen Sozialleistungen erhalten haben. Der Bewilligungszeitraum ist dort auch angegeben.
  • Namen und Daten des Kindes & des Sorgeberechtigeten
  • Angaben zum Empfängerkonto
  • Die richtige Adresse zum Einreichen
    In diesem Fall gibt es je nach Art der Sozialleistungen teilweise unterschiedliche Zuständigkeiten und Adressen bei denen Anträge einzureichen sind. Aufgelistet sind diese zum einem direkt im Antragsformular selbst und zum anderen in dieser Übersichtstabelle.

Das Soziokulturelle Teilhabepaket

Welche Leistungen werden gefördert?
Diese Leistung bietet förderberechtigten Kindern Möglichkeiten und Zugänge zu sportlichen, musikalischen oder kulturellen Angeboten. Dies umfasst im Bereich Kita Extra-Angebote (ggf. externe), durch die zusätzliche Kosten entstehen, wie beispielsweise Schwimm- oder Musikkurse. Hier werden auch regelmäßige Angebote gefördert.
In welcher Höhe?
Für solche Angebote steht dem Kind ein pauschaler, monatlicher Betrag von bis zu 15€ monatlich zu. Sie können sowohl angespart als auch für mehrere Leistungen von unterschiedlichen Anbietern verwendet werden.
Das bedeutet: Gefördert werden immer nur die tatsächlichen Kosten des Angebots (max.15€). Wenn durch dein Angebot monatliche Kosten von 10€ entstehen, kannst du auch nur eine Förderung von 10€ beantragen. 5€ monatlich stehen dem Kind dann noch für andere Angebote zur Verfügung oder können angespart werden.
Angespartes Geld entsteht dadurch, dass die zustehende Leistung des Soziokulturellen Teilhabepaket während des Zeitraums der Bewilligung gar nicht, oder nicht in Gänze genutzt werden. Dies kann dann einmalig für teurere Angebote oder auch für Gegenstände die für die Aktivität des Kindes benötigt werden, ausgezahlt und genutzt werden. Wichtig dabei ist, dass der Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt des Antrags noch gültig ist.
Wie wird der Antrag gestellt?
Für die Antragstellung benötigst du die richtige Vorlage und die gleichen Daten, wie für den Antrag für Ausflüge/Fahrten.
Allerdings ist für jede Art von Sozialleistungen das Bezirksamt Eimsbüttel zuständig und der Antrag muss per Mail bei bildungundteilhabe@eimsbuettel.hamburg.de eingereicht werden.
Betrifft die Förderung mehrere Kinder, kann auch eine Sammelabrechnung mit dieser Exel-Vorlage gestellt werden.
Ausnahmeregelungen Bewilligungszeiträume
Für Kinder, die die Berechtigung durch das Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder Bezieher:innen der Sozialhilfe, gilt eine Ausnahmeregelung für die mögliche Laufzeit der Leistungsauszahlung. Auch wenn nur ein Bescheid über einen Monat vorliegt, kann ein Leistungszeitraum von bis zu einem Jahr beantragt werden. Dies liegt daran, dass grundsätzlich nur Bescheide über einen Monat ausgestellt werden, diese aber in den meisten Fällen verlängert werden. So musst du nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen, sondern kannst im Antrag den Zeitraum von einem Jahr nennen. Nach einem Jahr muss dir ein neuer Bescheid vorgelegt werden.

Fragen?

Das angefügte FAQ von der Behörde liefert noch ein paar Antworten zum Soziokulturellen Teilhabepaket.
Jederzeit stehen wir dir bei weiteren Fragen und Klärungen von Einzelfällen zur Verfügung! Nimm einfach Kontakt zu uns auf!

Grundlagen Formulare

4,5 jährigen - Vorstellung

Häufigkeit: Jährlich

Die aktuellen Bögen, Unterlagen und Infos findest du weiter unten unter Formulare!

Um einen guten Übergang für die Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu ermöglichen, soll eine Kooperation zwischen Kita und Schule angestrebt werden. Den Eltern der 4 ½-jährigen Kinder, die gemäß HmbSG zum Vorstellungsgespräch in die Schule eingeladen werden, wird bis Mitte Dezember eines Jahres vor dem Vorstellungsgespräch in der Schule ein Entwicklungsgespräch und Beratung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten. In Vorbereitung dieses Gesprächs, erstellt die Tageseinrichtung einen Bericht, in dem der Entwicklungsstand des Kindes schriftlich dokumentiert ist. Dieser Bericht enthält Einschätzungen zur körperlich/motorischen und kognitiven Entwicklung, zur Entwicklung des Sozialverhaltens, zu den Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache und zur allgemeinen sprachlichen Entwicklung. Es werden Aussagen über besondere Begabungen, Stärken und Vorlieben des Kindes getroffen. Bei Bedarf wird erläutert, welche individuell abgestimmten Fördermaßnahmen für das einzelne Kind in den 1 ½ Jahren bis Schulbeginn vorgesehen sind. Nach Möglichkeit sollen ein paar Monate vor Schulbeginn zukünftige Klassenlehrer/innen in die Kita zur Vorstellung und näheren Betrachtung eingeladen werden. Weiterhin soll ein Informationsgespräch für die Eltern zum Thema Übergang in die Grundschule stattfinden.

Bitte verwendet immer die Aktuellen Bögen und keine aus den vorherigen Jahren!

Aktualisierung 2022
Neben der wie bisher bekannten Einschätzung der mathematischen Kompetenzen des Kindes anhand eines Gesamt-Eindrucks in der Kategorie der „Sachkompetenzen“, wurden nun einzelne Items zur konkreten Einschätzung mathematischer Grundkompetenzen eingeführt. Wem diese Spezifizierung weiterhilft, kann sie anwenden und ausprobieren. Wem die bisherige"Gesamteinschätzung" leichter fällt oder besser zusagt, kann diese weiterhin anwenden. Ihr könnt somit selbst entscheiden, ob ihr einen Gesamteindruck oder die 6 Einzeleinschätzungen verwendet und ankreuzt.


Sprachförderung in der Kita bei ausgeprägtem Sprachförderbedarf

Wird im Vorstellungsverfahren ein ausgeprägter Sprachförderbedarf festgestellt, muss Sprachförderung stattfinden. Diese ist auch unter bestimmten Bedingungen in der Kita möglich, was im Sinne des Kindes eine tolle Möglichkeit ist, da die Kita an bisherige Sprachentwicklungsprozesse des Kindes anknüpfen kann.
Grundsätzlich wird bei einem ausgeprägten Sprachförderbedarf von einem Besuch einer Vorschulklasse in der Grundschule ausgegangen, weshalb die Eltern einen Antrag bei der listenführenden Grundschule stellen müssen, um weiter in der Kita betreut werden zu können. Das Antragsformular ist bei den Formularen zu finden.

Grundsätzlich ist es möglich das Kind weiterhin in der Kita betreuen zu lassen (Stichwort Wahlfreiheit). Diese Möglichkeit ist allerdings eingeschränkt, wenn das Kind über einen 5-Stunden Kita Platz verfügt. In dem Fall müsste das Kind, um weiterhin in der Kita bleiben zu können, entweder eine zusätzliche Förderung an zwei Nachmittagen in der Schule wahrnehmen, oder der Kita-Gutschein müsste auf 6 Stunden erweitert werden, was in diesem Fall für die Eltern nicht mehr beitragsfrei ist, da für die zusätzlichen Kosten selbst aufgekommen werden muss. Sollte einer der beiden Optionen gewählt werden, muss der Antrag bei der listenführenden Schule gestellt werden.

Verfügt das Kind über eine Betreuungszeit von 6 (oder mehr) Stunden, kann die Betreuung in der Kita stattfinden. Auch hier muss ein Antrag der Eltern gestellt werden.

Sollte ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung noch keine Kita besuchen, wird, wenn die Förderung in der Kita gewünscht ist, ein 6 Stunden Gutschein beitragsfrei ausgestellt (auch wenn eigentlich nur Anspruch auf einen 5 Stunden Gutschein bestünde). Das Kind kann dementsprechend bis zur Einschulung eine Kita besuchen.

Über die erste beschriebene Option (Kind besucht Kita, mit 5 Stunden Betreuungsanspruch) wird aktuell diskutiert. Zwecks der Wahlfreiheit setzen wir uns ein, dass die Gutscheine im beschriebenen Fall auf 6 Standen erhöht werden, und somit eine Weiterbetreuung in der Kita ohne die Bedingungen möglich ist, zumal es willkürlich erscheint, dass ein Kind welches vorher noch keine Kita besucht hat, in jedem Fall Anspruch auf einen 6-Stunden-Gutschein hat.

Grundlagen Formulare

Anschreiben und Bögen
Behörden-Anschreiben
Bearbeitbarer Bogen A
Bearbeitbarer Bogen B
Terminplan 2023/24
Einwilligungserklärung für Eltern
Informationen für die Eltern

Hinweise
Hinweise zu den angepassten Instrumenten
Hinweise zu den Mathe-Items
Anmeldebogen für das Seminarangebot des LI

Meldepflichten bei (un-)entschuldigtem Fehlen

Generell gilt:

Fehlt ein Kita-Kind 10 Werktage, also 2 Wochen, unentschuldigt müsst ihr das der Behörde melden.
Die Meldepflicht bei entschuldigtem Fehlen tritt nach 30 Werktagen, also 6 Wochen, ein.

Sollten triftige Gründe für ein längeres, entschuldigtes Fehlen (bis zu 3 Monate) bestehen, muss das unbedingt von den Eltern bei der Gutscheinstelle der Abteilung KTB eures jeweiligen Bezirksamtes beantragt und genehmigt werden, damit die Gutscheine garantiert weiter Ausgezahlt werden. Mögliche Gründe sind Krankheit oder familiäre Einzelfälle (bspw. Familie im Ausland besuchen). Dabei kommt es manchmal auf die richtige Formulierung und Begründung an, damit der Einzelfall als triftig genug eingestuft wird.

Zusätzliche Personalmittel EGH (Krippe)

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neuer Antrag auf zusätzliche Personalmittel für die Betreuung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf in Krippen.

Wofür ist der Antrag gedacht?

Wenn in Krippengruppen Kinder mit einem besonderem Unterstützungsbedarf oder (drohender) Behinderung betreut werden sollen, ist zusätzliches Personal notwendig, um das Kind adäquat in den pädagogischen Alltag der Gruppe integrieren zu können. Um dem besonderen Bedarf des Kindes gerecht zu werden und sich den Bedürfnissen anzupassen, können zusätzliche Wochenstunden für pädagogisches Personal beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  1. Es muss eine (drohende) Behinderung des Kindes bescheinigt werden, die durch die Diagnostik in einem Sozialpädiatrischen Zentrum wie beispielsweise dem Werner-Otto-Institut festgestellt wird. Ein Attest des Kinderarztes ist nicht ausreichend.
    In einigen Fällen kann sich der Bedarf auch aus chronischen Krankheiten und besonders schweren Allergien ergeben. In diesem Fall muss ärztlich bescheinigt werden, unter welchen Einschränkungen das Kind leidet und welche besondere Bedarfe sich daraus ergeben.

  2. Der Antrag über die zusätzlichen Personalmittel muss vollständig ausgefüllt und sowohl von der Kita als auch von den Eltern unterschrieben werden. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

  3. Im Antrag muss deutlich werden, welche Aufwände die Kita leistet, damit der zusätzliche Unterstützungsbedarf abgedeckt werden kann, um unter anderem daraus die Höhe der zusätzlichen Mittel abzuleiten.

  4. Solange das Kind jünger als drei Jahre ist, muss die Kita keine EGH-Einrichtung sein, um das Kind aufzunehmen. Mit dem Übergang in das Elementaralter können gegebenenfalls Besonderheiten auftreten (s.u.).

Wie hoch sind die zusätzlichen Mittel?

Für die Bestimmung der höhe der zusätzlichen Mittel werden Pauschalen angesetzt, die sich aus dem zusätzlichen Personalaufwand der Kita ergeben. Hierzu wird der Unterstützungsbedarf in 3 (vorher 4) Gruppen aufgeteilt:

  • Stufe 1 deckt weniger zeitaufwändige Hilfestellungen, wie besondere Hilfe beim Anziehen, Essen oder anderen Pflegesituationen ab. Hierfür wird pauschal für ein Drittel der Anwesenheitszeit des Kindes eine 1:1 Betreuung ermöglicht.

  • Stufe 2 ermöglicht eine 1:1-Betreuung des Kindes für zwei Drittel der Anwesenheitszeit des Kindes.

  • Stufe 3 kommt bei besonders hohem Unterstützungsbedarf zum Tragen und refinanziert eine 1:1 Betreuung des betroffenen Kindes für die gesamte Anwesenheitszeit in der Kita.

Die genaue Höhe der zusätzlichen Mittel ergeben sich aus dem mittleren Wert der Kostensätze einer Erstkraft und einer Zweitkraft und wird ohne Qualitätsbeitrag ausgezahlt. Die genaue Höhe könnt ihr dem Erläuterungsblatt entnehmen.

Frühförderung in der Kita

Mit dem Antrag über zusätzliche Personalmittel in der Krippe geht nicht automatisch eine Frühförderung einher, sie ist auch keine Bedingung für die erfolgreiche Beantragung solcher Mittel. Allerdings empfiehlt sich in Fällen (drohender) Behinderung meist auch eine externe Frühförderung, die in der Kita wahrgenommen werden kann. Diese wird im Normalfall durch die Kinderärzt:in und/oder ein SPZ veranlasst und kann in Kooperation mit einer mobilen Frühförderstelle in der Kita umgesetzt werden. Eine Liste der Anbieter von Frühfördermaßnahmen findet ihr hier.

Was passiert ab dem Wechsel in die Elementargruppe?

Grundsätzlich müssen für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung die Voraussetzungen für das Angebot von Maßnahmen zur Eingliederungshilfe vorliegen. Dementsprechend kann mit dem dritten Geburtstag gegebenenfalls ein Einrichtungswechsel des Kindes in eine EGH-Kita nötig sein. Unter besondere Umständen kann eine fortlaufende Betreuung jedoch auch in der selben Einrichtung erfolgen, allerdings muss dies gesondert beantragt werden.

Grundlagen

Übersicht der Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) in Hamburg
Anbieterliste Frühförderung

Solltet ihr weitere Fragen zum Antragsverfahren haben, meldet euch wie immer gerne unter 040/30726090 oder bei info@kindermitte.org.

Formulare

Antragsformular für zusätzliche Krippenmittel
Erläuterungsblatt mit Ausfüllhinweisen Antragsformular

Elternarbeit:

Elternabende

Häufigkeit: Jährlich

Die Sorgeberechtigten sollen mindestens zweimal im Jahr über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, im Rahmen von Elternabenden informiert werden.

Es ist sinnvoll einen dieser Elternabende mit der Wahl der Elternvertretungen zu verbinden.

Außerdem sollten Kitas den Eltern von werdenden Schulkindern jährlich einen Elternabend zum Übergang in die Grundschule anbieten.

Grundlagen

Elternvertreter (-wahlen)

Häufigkeit: Jährlich

Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Kinder gegenüber der Kita und dem Träger. Der Elternausschuss wird von der Tageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

Neu gewählte Elternvertreter:innen sollten aus ihrem Elternausschuss (wird gebildet aus den Elternvertreter:innen aller Gruppen) eine:n Deligierte:n für den Bezirkselternausschuss wählen und beim Landeselternausschuss melden.

Grundlagen Formulare

Schließzeiten und Notbetreuung

Nach § 2 LRV "Leistungsarten und Betreuungsumpfang" bietet der Träger die Leistung 52 Wochen im Jahr an. Er kann die Tageseinrichtung 4 Wochen im Jahr schließen, sofern dieses in den Betreuungsverträgen vereinbart wurde. In der Schließzeit muss ein Betreuungsangebot für die Kinder bereitgestellt werden, die nicht von den Personsorgeberechtigten betreut werden können. Für diese sog. Notbetreuung können Kooperationen mit umliegenden Trägern genutzt werden. Nach unserer Rechtsauffassung entsprechen vier Wochen bei einer regulären Öffnungszeit von Montag bis Freitag 20 Tagen, die auch auf mehrere Wochen verteilt werden können. Die Schließzeiten müssen rechtzeitig gegenüber den Sorgeberechtigten kommuniziert werden. In diesem Zuge ist es auch sinnvoll über die Notbetreuung zu informieren. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise, wie z.B. Mail, Aushang oder ähnlichem geschehen. Bist du dir unsicher, ob deine bisherige Kommunikation ausreicht, so melde dich bei unserer Fachberatung unter info@kindermitte.org.

Außerdem darf jede Tageseinrichtung pro Jahr für drei pädagogische Schließtage den Betrieb einstellen, ohne für eine Notbetreuung zu sorgen. Der dritte Tag ist ausdrücklich für die Qualitätsentwicklung zu verwenden.

Grundlagen

LRV § 2

Check-Out:

Dokumentation zum Kita-Austritt

Häufigkeit: Jährlich

Der Austritt eines Kindes aus der Betreuung der Einrichtung ist genau wie der Betreuungsbeginn durch die monatliche Änderungsmitteilung an die Sozialbehörde zu melden.
Eine Dokumentation über den tagesgenauen Austritt aus der Kita muss durch die Kita für fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei kann es sich zum einen um die Kündigung handeln. Wenn Kinder durch den Schuleintritt ohne separate Kündigung die Kita verlässt, muss trotzdem eine schriftliche Dokumentation über den Kita-Austritt aufbewahrt werden. Dabei kann es sich um eine schriftliche Bestätigung der Sorgeberechtigten (Mail o.ä.) oder als Ausweichoption um einen schriftlichen Vermerk der Kita-Leitung handeln.

Die Dokumentation wird im Rahmen der anlassunabhängigen Kita-Prüfung erfragt.

Grundlagen