Häufigkeit:
Neueinstellung
Seit dem 01.03.2020 besteht die Masernimpfpflicht für Kinder, die in einer Kita betreut werden. Die Impfpflicht gilt ab dem Alter von einem Jahr, nach Vollendung des 2. Lebensjahres müssen mindestens 2 Schutzimpfungen erfolgt sein. Dabei empfiehlt die STIKO die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten durchzuführen. Die zweite Impfung sollten die Babys und Kleinkinder frühstens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15-23 Monaten erhalten. Eine Impfung nach 11 Monaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Ein Kind ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität darf nicht betreut werden!
Der Leitung muss vor Betreuungsbeginn einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:
- Impfausweis,
- ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
- ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
- Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.
Für bereits vor dem 01.03.2020 betreute Kinder gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022, um einen der oben genannten Nachweise in der Kita vorzulegen.
Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Kinder ohne ausreichende Nachweise dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht. Eine Weiterbetreuung ist nicht zulässig.
Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.
Anpassung im Hinblick für Kinder aus der Ukraine: Gültig ab 01.04.2022
Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres unterliegen noch nicht der Impfpflicht und können in der Kita ohne Masernschutzimpfung betreut werden.
Kinder zwischen 1 bis 2 Jahren, die keinen Masernimpfschutz vorweisen können, dürfen die Kita besuchen, müssen aber innerhalb eines Monats einen Impfschutz nachweisen.
Kinder ab 2 Jahren ohne bzw. mit nicht vollständigem Impfschutz dürfen die Einrichtung besuchen, es muss aber innerhalb eines Monats die Erst- und/oder Zweitimpfung nachgewiesen werden. Sollte es sich um eine Erstimpfung handeln, ist darüber hinaus in einem Abstand von 4 Wochen auch die Zweitimpfung nachzuweisen.
Umgang mit digitalen Impfnachweisen:
Da in der Ukraine viele Impfungen elektronisch erfasst werden, sind digitale Impfnachweise anzuerkennen.
Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.
Grundlagen
Impfkalender STIKO
Info 2022
Formulare