Personalausstattung
Die Einrichtungen sind verpflichtet, in dem Umfang und der Qualität pädagogisches Personal zu beschäftigen, wie es der Landesrahmenvertrag (LRV) vorsieht. Die Ausstattung mit pädagogischen Fachkräften unterteilt sich nach Leitungs- und Erziehungswochenstunden und regelt sich nach Anlage 1b und Anlage 1g. Der Einsatz von hauswirtschaftlichen und Verwaltungspersonal wird über das Teilentgelt Sachkosten (vgl. § 5) abgegolten. Der Personaleinsatz ist dabei so zu organisieren, dass die Erziehungswochenstunden pro Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraumes nicht um mehr als 10% unterschritten werden. Aus diesen Erzieherwochenstunden lässt sich ein durchschnittlicher Schlüssel errechnen. Der "gelebte" Schlüssel hängt aber auch davon ab, wie sich die Gutscheine in einer Kita über den Tag verteilen. Im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems wird folgender Personalschlüssel finanziert: Für die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder sind in ausreichendem Maße geeignete Fachkräfte einzusetzen. Dabei ist im Krippen- und Elementarbereich auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitkräften() zu achten. Um auszurechnen, wie viele Personalwochenstunden Ihr einplanen müsst, um im Betreuungsschlüssel zu bleiben, könnt ihr unsere Soll-Ist-Tabellen nutzen.
() Erstkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen. Als Zweitkräfte werden mindestens staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt (§ 72a SGB VIII, d.h. Zeugnisse, Abschlüsse und erweitertes Führungszeugnis). Bei der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder, die Eingliederungshilfe erhalten, sind staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher mit einer heilpädagogischen Zusatzausbildung oder Personen mit vergleichbaren Qualifikationen einzusetzen. Ausnahmen sind in 4.3 geregelt.
Bei Kindern mit (drohenden) Behinderungen, welche Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist der Personaleinsatz so zu organisieren, dass die Besonderheiten der Einrichtung berücksichtigt werden und die Erfüllung der Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Die benötigten Personalressourcen ergeben sich aus Anlage 2 Buchstabe b des LRV.
Um die Aufsichtspflicht bei Anwesenheit nur einer pädagogischen Fachkraft im Hause zu gewährleisten, muss in der Regel eine weitere erwachsene Person für Notfälle zur Verfügung stehen.
Grundlagen