Kita-Handbuch

Personal

Rahmenbedingungen pädagogische Fachkräfte:

Personalausstattung

Häufigkeit: Monatlich Ohne Verzug

Die Einrichtungen sind verpflichtet, in dem Umfang und der Qualität pädagogisches Personal zu beschäftigen, wie es der Landesrahmenvertrag (LRV) vorsieht. Die Ausstattung mit pädagogischen Fachkräften unterteilt sich nach Leitungs- und Erziehungswochenstunden und regelt sich nach Anlage 1b und Anlage 1g. Der Einsatz von hauswirtschaftlichen und Verwaltungspersonal wird über das Teilentgelt Sachkosten (vgl. § 5) abgegolten. Der Personaleinsatz ist dabei so zu organisieren, dass die Erziehungswochenstunden pro Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraumes nicht um mehr als 10% unterschritten werden. Aus diesen Erzieherwochenstunden lässt sich ein durchschnittlicher Schlüssel errechnen. Der "gelebte" Schlüssel hängt aber auch davon ab, wie sich die Gutscheine in einer Kita über den Tag verteilen. Im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems wird folgender Personalschlüssel finanziert: Für die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder sind in ausreichendem Maße geeignete Fachkräfte einzusetzen. Dabei ist im Krippen- und Elementarbereich auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitkräften() zu achten. Um auszurechnen, wie viele Personalwochenstunden Ihr einplanen müsst, um im Betreuungsschlüssel zu bleiben, könnt ihr unsere Soll-Ist-Tabellen nutzen.
(
) Erstkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen. Als Zweitkräfte werden mindestens staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt (§ 72a SGB VIII, d.h. Zeugnisse, Abschlüsse und erweitertes Führungszeugnis). Bei der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder, die Eingliederungshilfe erhalten, sind staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher mit einer heilpädagogischen Zusatzausbildung oder Personen mit vergleichbaren Qualifikationen einzusetzen. Ausnahmen sind in 4.3 geregelt.

Bei Kindern mit (drohenden) Behinderungen, welche Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist der Personaleinsatz so zu organisieren, dass die Besonderheiten der Einrichtung berücksichtigt werden und die Erfüllung der Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Die benötigten Personalressourcen ergeben sich aus Anlage 2 Buchstabe b des LRV.

Um die Aufsichtspflicht bei Anwesenheit nur einer pädagogischen Fachkraft im Hause zu gewährleisten, muss in der Regel eine weitere erwachsene Person für Notfälle zur Verfügung stehen.

Grundlagen

Leitungsausstattung

Häufigkeit: 2x pro Jahr

Seit dem 01.07.2020 ist die Pflicht zum Vorhalten ausreichender Leitungsstunden für Kitas im Landesrahmenvertrag festgehalten.
Die Leitungsstunden errechnen sich ebenfalls durch die pauschalen des Kita-Gutscheins und können für Mitglieder mit unserer Personal Soll/Ist-Tabelle im internen Bereich berechnet werden.

Qualifikation der vorzuhaltenden Leitungskräfte

"Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern geleitet. Im Einzelfall können sie von fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden." (§3 abs. 2 LRV Kita)
Bis zu 33% der vorzuhaltenden Leitungswochenstunden dürfen durch anderweitig qualifizierte Fachkräfte zur Erledigung von vor allem verwaltungsbezogener Leitungsaufgaben abgedeckt werden.

Überprüfung im Kita-Prüfverfahren

Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde diese Pflicht auch zum Prüfkriterium für das Kita-Prüfverfahren. Kitas, die ab Juli 2022 zum Prüfverfahren gezogen werden, müssen bei zukünftigen Prüfungen also auch mit einer Überprüfung der Leitungsquote rechnen. Daher empfehlen wir, die Leitungsstunden regelmäßig mit unseren Soll/Ist-Tabellen zu überprüfen und Vakanzen sowie vorläufige Unterschreitungen des Schlüssels an die Behörde zu melden.

Grundlagen

VK-Beschluss zur Leitungsausstattung
Beschluss der Prüfkriterien des Kita-Prüfverfahrens

Ausbildung

Ausbildungsarten und -abschlüsse

In Hamburg gibt es viele verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten und dementsprechend ebenso viele Ausbildungsabschlüsse. Es werden euch folgend einige Abschlüsse exemplarisch genannt.


Berufsbegleitende Ausbildungen

Berufsbegleitende Ausbildung zur SPA (sozialpädagogische Assistenz)

Organisatorisches
Nächster Beginn der Ausbildung ist der 01. August 2024

  • Dauer der Ausbildung 2,5 Jahre

  • Arbeitsvertrag über durchschnittlich mind. 9 Wochenstunden

  • Max. 20 Wochenstunde in der Einrichtung möglich

  • Voraussetzung: Mittlerer Schulabschluss

  • Erster Schulabschluss möglich wenn, u.a. 3 Jahre sozialpädagogische Berufstätigkeit nach der Einstiegsqualifizierung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Bereich vorliegt

  • Ab Beginn der Ausbildung kann die Auszubildende Person mit einem bestimmten (ansteigenden) Prozentsatz als Zweitkraft auf den Fachkräfteschlüssel angerechnet werden:

  • Erstes Schuljahr: 30% Anrechnung

  • Zweites & Drittes Schuljahr: 90% Anrechnung

Für wen ist die Ausbildung interessant?

Die Ausbildung eignet sich als gute Möglichkeit der Weiterqualifizierung für

  • Menschen, bei denen eine vollschulische Ausbildung z.B. aus finanziellen Gründen nicht machbar wäre
    oder
  • Menschen die keinen mittleren Schulabschluss besitzen und einen Einstieg in diesen Beruf beispielsweise über die Einstiegsqualifizierung durch das Eckpunktepapier gewählt haben
    oder
  • für Menschen die aus anderen Berufen/Tätigkeiten in das sozialpädagogische Arbeitsfeld quereinsteigen.
Berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieher:in

Organisatorisches

  • Dauer: 3 Jahre
  • mind. 15 Stunden Tätigkeit in sozialpädagogischer Einrichtung
  • max. 30 Stunden Arbeitszeit wöchentlich
  • Beginn jeweils zum Februar und August jeden Jahres
  • Einwöchiges Praktikum außerhalb der Arbeitsstätte Pflicht

Anrechnung von berufsbegleitenden Auszubildenden (BWB) auf der Personalschlüssel

Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden Weiterbildung können im ersten Jahr zu 30% als Zweitkraft, im zweiten Jahr zu 90% als Zweitkraft und im dritten Jahr zu 90% als Erstkraft auf den Fachkraftschlüssel angerechnet werden.


Ausbildungsstätten

Staatliche Schulen:

Private Schulen

Berufsbegleitende Ausbildung

Grundlagen

Bei Fragen, wendet euch direkt an Kindermitte. Wir können euch dann eine aktuelle Ausbildungsübersicht zusenden.

Beschluss VK-Kita vom 16.12.2020 : Anrechnung Fachkraftschlüssel

Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen

Bei einer, im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung kann auch ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden, um als “staatlich anerkannte:r Erzieher:in” zu gelten. Diese Anträge müssen bei der Anerkennungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem man angestellt werden möchte. In Hamburg ist das die HIBB.
Einen Antrag zu stellen ist kostenlos und es sind keine Nachweise der Deutschkenntnisse erforderlich, die Informationen sind auf der Website auf Deutsch und auf Englisch verfügbar. Das Antragsformular mit Empfänger ist hier hinterlegt.
Bis zu drei Monate nach der Antragstellung wird entweder ein “Anerkennungsbescheid” ausgestellt, was bedeutet, dass die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wurde, oder ein "Ablehnungsbescheid" was bedeutet, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, dass ein “Bescheid mit Auflage” anerkannt wird. In dem Fall ist eine Teilnahme an einem 12 monatigem Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik nötig, damit die Ausbildung als vollständig gleichwertig anerkannt wird.
Dieser Lehrgang ist kostenpflichtig und beträgt 3.200 Euro. Die Kosten für die Eignungsprüfung betragen 150 Euro. Es besteht die Möglichkeit die Kosten über einen Bildungsgutschein vom Jobcenter tragen zu lassen. Des weiteren kann man sich auf ein Stipendium beim Diakonie Hilfswerk Hamburg zu bewerben, bei dem die Hälfte der Kosten zinslos zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, und die andere Hälfte übernommen wird.

Formulare

Antragsformular Gleichwertigkeitsanerkennung

Positivliste

Die sogenannte Positivliste ermöglicht es, mehr Berufs- und Bildungsabschlüssen als bisher als Fachkraft in einer Kindertagesstätte einzusetzen. Veranlasst wurde dieses Vorgehen von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familien und Integration (BASFI) und der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB).

Um jemanden aus einer der Berufsgruppen, die in der Positivliste genannt werden, zu beschäftigen, ist keine weitere Genehmigung durch die Trägerberatung nötig. Mit der aktualisierten Personalmeldung erfolgt nur ein Hinweis an die BASFI, dass die Person gemäß Positivliste als Erzieher oder SPA eingesetzt wird.

Der Beschluss legt fest, dass auch Personen, die einen Universitäts- oder Hochschulabschluss mit Haupt- oder Nebenfach Pädagogik haben, als Erst- oder Zweitkräfte eingesetzt werden. Gegebenenfalls ist eine Nachqualifizierung notwendig, wenn nicht alle inhaltlichen Themen im Studium abgedeckt wurden. Dieser Fall entspricht Tabelle 2 der Positivliste.

Mit einem Universtäts- oder Hochschulabschluss, der keine pädagogische Ausrichtung hat, wird eine Nachqualifizierung im Umfang von 80 Stunden sowie einschlägige Praxis von 1000 Stunden, oder eine Nachqualifizierung im Umfang von 160 Stunden. Mit diesen Voraussetzungen, kann diese Person als Erst- oder Zweitkraft eingesetzt werden. Dieser Fall entspricht Tabelle 3 der Positivliste.

Grundsätzlich dürfen in der Kita nur 25% der vorzuweisenden Personalstunden durch Fachkräfte, die auf Grundlage der Positivliste angestellt sind, abgedeckt werden.

Änderungen der Positivliste zum 15.01.2024

Die bisher geltende Positivliste lief Ende März 2024 aus, da die Überarbeitung aber noch nicht abgeschlossen werden konnte, sind die bisherigen Regelungen nun bis zum 30.09.2024, oder bis die Überarbeitung abgeschlossen ist, gültig. Gemeinsam mit der Sozialbehörde arbeiten wir daran, diese nicht nur zu verlängern, sondern auch in notwendigen Punkten anzupassen. Eine erste Änderung tritt bereits zum 15.01.2024 in Kraft.

Es erfolgen diese Anpassungen:

  • Personen, die nach Tabelle 2 der Positivliste angestellt sind, werden nach 2 Jahren pädagogischer Tätigkeit als Erstkraft, wie reguläre Fachkräfte (Tabelle 1) gewertet. Die Personengruppe nach Tabelle 2 hat einen pädagogischen Universitäts- und Fachhochschulabschluss (im Haupt- oder Nebenfach), sowie eine entsprechende Nachqualifizierung. Diese Personen werden demnach aus der geltenden 25-%-Regelung rausfallen, die für den Kita-Bereich gilt.
  • Zudem erhalten diese Personen auch eine langfristige Perspektive über die Positivliste hinaus. Der Bestandsschutz der bisher an die einzelne Kita gebunden ist, wird mit der neuen Regelung auf die individuellen Personen übertragen. Auch wenn die Positivliste irgendwann ausläuft, können diese Personen weiterhin in der Kita sowie GBS in Hamburg tätig bleiben und sind in diesem Fall nicht an einen Träger gebunden. Auch Ausfallzeiten wie Mutterschutz und Elternzeit werden für diese Fälle in der neuen Regelung berücksichtigt.
  • Des Weiteren werden die Formate der Nachqualifizierung genauer definiert. In Zukunft muss die Nachqualifikation zu mindestens 60% in Präsenz und zu maximal 40% Online stattfinden.

Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse für die Positivliste

Es ist möglich, mit einem ausländischem Uni- oder FH-Abschluss auf die Positivliste gesetzt zu werden. Dazu muss dieser Abschluss von der KMK anerkannt werden.
Dieser Antrag kostet 200 Euro und bei jedem weiterem Antrag 100 Euro. Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung gibt es durch den Anerkennungszuschuss, der vor der Antragstellung auf Zeugnisbewertung beantragt werden muss.

Zur Antragstellung hat die KMK eine Checkliste erstellt, in der alle nötigen Dokumente aufgezählt werden. Sind alle Dokumente vorhanden, kann Online das Antragsformular ausgefüllt werden.
Wichtig: Nachdem das Formular Online vollständig ausgefüllt wurde, muss es ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das genannte Postfach gesendet werden. Erst dann gilt der Antrag als eingereicht.

Grundlagen

Heilpädagogische Zusatzqualifikation

Die Heilpädagogische Zusatzausbildung qualifiziert ErzieherInnen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder im Rahmen der alltäglichen Gruppenarbeit, in der Krippe und im Elementarbereich, heilpädagogisch zu fördern. Diese Weiterbildung umfasst 400 Stunden, die sich über ein Jahr verteilen.

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine abgeschlossene Erzieherausbildung und mindestens ein Jahr Berufserfahrung. Ebenfalls teilnehmen können MitarbeiterInnen, die über die Positivliste in der Kita angestellt sind. Hier gilt je nach Anbieter eine zusätzliche Voraussetzung von ein bis zwei Jahren Berufserfahrung.

Die Sozialbehörde beteiligt sich an den Kosten der heilpädagogischen Weiterbildung an der Fachschule für soziale Arbeit Alsterdorf. Sie erstattet dem Träger nach Abschluss die Differenz der Kosten, die im Vergleich zur Weiterbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik BS30 entstehen. (LRV, Anlage 2 g))

+++ Umlaufbeschluss vom 07.06.2024: HEP Zusatzqualifikation jetzt auch für Quereinsteigende und SPAs möglich+++

Folgende Auflagen müssen erfüllt werden um für die HEP Zusatzqualifikation zugelassen zu werden:

Quereinsteigende:

  • über Positivliste Tabelle 2 oder 3 angestellt mit allen nötigen Zusatzqualifikationen

  • Seit 2 Jahren als Erstkraft in öffentlich geförderter Trägerschaft tätig

SPAs:

  • Mindestens 5 Jahre im einschlägigen pädagogischen Bereich tätig

  • Übernahme von Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich von Erzieher*innen

  • Fortbildungen mit Schwerpunkten der Pädagogik und frühkindlichen Entwicklung im Umfang von 125 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre

Die Anforderungen werden vom Qualifizierungsanbieter geprüft und im Zweifelsfall müssen Nachweise über die Qualität der Fortbildungen sowie ein Eignungsbrief vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

Grundlagen

Personaländerungsmitteilungen

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Jeder Wechsel der Leitungskräfte sowie der pädagogischen Betreuungskräfte ist dem Landesjugendamt, der Kita-Aufsicht, inkl. Name und Qualifikation unverzüglich zu melden. Auch wenn eine freie Stelle sofort nachbesetzt wird, benötigt die Sozialbehörde eine Meldung mit dem Namen und der Qualifikation.

Sollte eine Einrichtung längere Zeit keine Meldung bei der Sozialbehörde abgegeben haben, ist es sinnvoll, einmal die Personalbestandsliste auszufüllen und zu übersenden, um dann im Anschluss die laufenden Änderungen zu melden.

Wichtig:
Seit dem 07.02.2023 hat die Sozialbehörde eine neue Vorlage zur Personalmitteilung herausgegeben, die ab sofort verwendet werden sollte. Die neue Vorlage erfordert bei Personaländerungen nun auch Angaben zum erweiterten Führungszeugnis.

Die ausgefüllte neue Personaländerungsmitteilung ist per Mail an kita-personalmeldungen@soziales.hamburg.de oder postalisch an die Sozialbehörde zu senden.

Grundlagen Formulare

Personaländerungsmitteilung

Personalbestandsmitteilung

Personalcheck:

Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

Häufigkeit: Neueinstellung

Der Träger ist verpflichtet bei Einstellung sowie in regelmäßigen Abständen (spätestens nach ca. 5 Jahren) ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von seinen Beschäftigten einzufordern.

Eine Aufbewahrung des Zeugnisses im Original oder als Kopie ist nicht erforderlich und empfehlen wir nicht, da hohe Datenschutzerfordernisse damit verbunden sind.
Besser: Einblick durch Leitung/Personaler oder Ähnlichem und Dokumentation auf gesondertem Dokument darüber, von wem es eingesehen und geprüft wurde, wann die Prüfung stattfand und wann ggf. ein neues Zeugnis erforderlich ist.

Grundlagen Formulare

Gesundheitsvorsorge

Häufigkeit: Mind. alle 2 Jahre Neueinstellung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur dann beruflich mit der vorschulischen Kinderbetreuung beauftragt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die erfolgte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorliegt.

Deshalb muss vor einer Neueinstellung die G-42-Untersuchung von einem Betriebsarzt (oder bei einer Ärztin/ einem Arzt, mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin) durchgeführt und bescheinigt werden. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber, auch wenn die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde. Bezüglich der Wiederholung gibt es keine verbindliche Regelung, jedoch ist eine Regelmäßigkeit von 2 Jahren üblich. Hinweise finden sich im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42. Die Kontrolle von Impftitern oder Impfungen können eine erneute Konsultation nach einigen Wochen erforderlich machen. Nach erstmaliger Impfung sollte eine Wiederholung nach einem Jahr stattfinden.

Zudem ist folgender Punkt 2.3 zur Masernschutzimpfung zu beachten.

Grundlagen Formulare

Handout Arbeitsmedizin

Masernschutzimpfung

Häufigkeit: Neueinstellung

Seit dem 01.03.2020 gilt die Masernimpfpflicht für alle Betreuten und Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen. Dabei wird seit Januar 2020 von der STIKO eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten der Kita, die nach 1970 geboren sind und regelmäßig in der Kita tätig sind. Zum Personal zählen auch Praktikant:innen, Ehrenamtliche, Küchenkräfte, Reinigungskräfte oder Honorarkräfte. Personen ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität dürfen nicht beschäftigt werden!

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Leitung einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:

  • Impfausweis,
  • ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
  • ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Die Impfung kann beim Hausarzt erfolgen und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Sollte nur eine einmalige Masernimpfung durch Ärzt:innen bescheinigt sein, ist zusätzlich eine Titerbestimmung notwendig. Die Bestimmung des Impftiters für Masern muss in der Regel privat durch Patient:innen bezahlt werden. Beim Nachweis über eine einmalige Masernimpfung und Titerbestimmung sind Formulierungen wie “eine ausreichende Immunität ist anzunehmen” oder “von einer ausreichenden Immunität ist auszugehen” ausreichend.

Für bereits vor dem 01.03.2020 tätigem Personal liegt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 vor. Bis dahin muss eine der oben genannten Nachweise in der Kita vorliegen.

Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Personal, das keine Nachweise vorlegt, dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht.
Eine Weiterbeschäftigung ist nicht zulässig. Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.

Grundlagen

Impfkalender STIKO

Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Formulare

Erstbelehrung nach § 43 IfSG

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Bei Einstellung von Personal muss der Arbeitgeber das Vorhandensein einer Bescheinigung über eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG überprüfen. Bei Erstaufnahme einer Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nicht älter als 3 Monate sein. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten Tätigkeitshindernisse, d. h. u. a. infektiöse Erkrankungen, seitens des Beschäftigten auf, ist dieser verpflichtet, dieses unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden. Betroffen sind hiervon alle Personen, die mit Lebensmitteln in irgendeiner Form in Kontakt kommen.

Tipp: Die Bescheinigung ist lebenslang gültig und die Schulung muss bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht wiederholt werden.

Grundlagen Formulare

Meldung einer Schwangerschaft

Häufigkeit: Ohne Verzug

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sofortige Meldung bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin an die zuständige Aufsichtsbehörde (in Hamburg: Behörde für Arbeitnehmerschutz) abzugeben. Dabei ist es irrelevant, ob die Arbeitnehmerin in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt wird. Weiterhin muss der Arbeitgeber eine rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung durchführen und der werdenden Mutter gegenüber ein sofortiges Arbeitsverbot auszusprechen, solange die aerologische Blutuntersuchung nicht ergeben hat, dass die Arbeitnehmerin über genügend Immunschutz verfügt. Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber auch an eine fachkundige Person übertragen werden, bspw. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt. Diese spezielle Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die nach dem Arbeitsschutzgesetz für alle Beschäftigten erstellt werden muss (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Sinnvollerweise bietet es sich an diese beiden Gefährdungsbeurteilung zusammen am Anfang einer Beschäftigung durchzuführen. In die Beurteilung fließen die Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote ein, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der MuSchArbV enthalten sind (§§ 2, 4, 6, 8 MuSchG; §§ 4, 5 MuSchArbV). Die Aufsichtsbehörde als übergeordnete Instanz hat die Möglichkeit eine vollständige Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII auszusprechen.

Grundlagen Formulare

Mini-Job Listenkontrolle (Bußgeldbewehrte formale Aufzeichnungspflicht)

Häufigkeit: Wöchentlich

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mini-Job-Kräfte müssen wöchentlich dokumentiert werden und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Dieses Gesetz soll u. a. der Bekämpfung von Schwarzarbeit dienen.
Ab 1.10.2022 können Minijober:innen künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Die Minijob-Grenze wird sich zukünftig zudem an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.

Grundlagen Formulare

Regelungen zur Verpflegung überprüfen

Häufigkeit: Monatlich

Wenn Mitarbeiter in der Einrichtung essen, muss der Wert des Essens als Einkommen versteuert werden. Alternativ: Die Mitarbeiter zahlen für ihr Essen. Wenn Mitarbeiter nicht in der Einrichtung essen, sollte dieses schriftlich für den Fall einer Steuerprüfung dokumentiert werden.

Falls ihr weitere Informationen benötigt, fragt euren Steuerberater um Rat. Er kann euch hierbei am besten weiterhelfen.

Grundlagen

Steuerrecht > geldwerter Vorteil

Wiederkehrende Schulungen & Belehrungen:

Brandschutzbelehrung für alle MA

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Betreuungskraft Kenntnis über notwendige Maßnahmen im Falle eines Brandes hat. Belehrung und Brandschutzübungen müssen hierfür einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden.

Grundlagen Formulare

Erste-Hilfe-Seminar

Häufigkeit: Mind. alle 2 Jahre Neueinstellung

Pro Gruppe, d.h. pro 20 Kinder müssen mindestens zwei pädagogische Betreuungskräfte in Erster Hilfe ausgebildet sein. Eine Erste-Hilfe Ausbildung muss nach DGUV Vorschrift 1 in Präsenz stattfinden, da die Ausbildung zwingend Praxis-Anteile beinhalten muss. Daher sind jegliche Online-Angebote nicht als Grundausbildung zugelassen und können maximal als Ergänzung oder Auffrischung genutzt werden. Der Kenntnisstand soll mit angemessenen Maßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. In der Öffnungszeit muss mindestens eine ausgebildete Betreuungskraft mit Erste-Hilfe-Kenntnissen anwesend sein. Jede Einrichtung muss über einen Verbandskasten verfügen, der regelmäßig erneuert und geprüft wird.

Grundlagen

Wiederholungsbelehrung für hauswirtschaftliches Personal nach § 42/43 IfSG

Häufigkeit: Jährlich

Die Einrichtungsleitung hat die Pflicht, Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote gegenüber seinem hauswirtschaftlichen Personal (Arbeitnehmern und auch Auszubildenen) auszusprechen, wenn diese an
infektiösen Erkrankungen leiden oder der Verdacht besteht (Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E), infizierte Wunden oder Hautkrankheiten aufweisen oder Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhaigische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden. Das Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot erstreckt sich auf den Bereich der Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, sowie jegliche Form der Berührung mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die eine Übertragung der Krankheitserreger auf Lebensmittel hervorrufen können.

Grundlagen Formulare

Bescheinigung für Küchenpersonal überprüfen

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, die nicht älter als 3 Monate sein darf, vom Küchenpersonal zu prüfen. Die Belehrung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung wiederholen und dokumentieren.

Grundlagen

Wiederholungsbelehrung nach DGUV Vorschrift 1 "Grundlagen der Prävention"

Häufigkeit: Jährlich Neueinstellung

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedinungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmers, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen

§ 4: Der Unternehmer hat die Versicherten bei Einstellung und im jährlichen Abstand, sowie bei Bedarf über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Dieses bezieht sich ebenfalls auf eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Belehrung muss dokumentiert werden. Dieses gilt ebenso für den Arbeitsbereich des Versicherten und die damit verbundenen relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Die Belehrung hat während der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu erfolgen.

Grundlagen Formulare