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Anlage VII des Landesrahmenvertrags enthält die Rahmenvereinbarungen zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 u. 4 SGB VIII. Nach § 13 LRV verpflichten sich Kindertageseinrichtungen zum Schutz von Kindern, d. h. sie ergreifen die zum Schutz von Kindern erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Rahmenvereinbarungen zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a und 72a SGB VIII. Die Träger haben die Aufgabe ein Umsetzungskonzept zu entwickeln, um die pädagogischen Fachkräfte zu unterstützen. Aus dem Konzept soll hervorgehen, nach welchem Verfahren das Gefährdungsrisiko abgeschätzt wird, inwieweit erfahrene Fachkräfte einbezogen, Eltern beteiligt und welche eigenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder zu welchem Zeitpunkt ergriffen werden. Weiterhin muss benannt werden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form das zuständige Jugendamt beteiligt wird. Die Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt (ASD) ist in Anlage II des Landesrahmenvertrages beschrieben.
Zum 21.02.2024 wurde ein neuer Leitfaden zur Erstellung und Praktizierung des Kinderschutzkonzeptes veröffentlicht.
Der neue Leitfaden nimmt die gesetzlichen Änderungen aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 auf, indem es unter anderem einen stärkeren Wert auf die Beschreibung von geregelten Wegen der Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten sowie auf den institutionellen Gewaltschutz legt.
Anstelle des alten Leitfadens bietet die Neuauflage außerdem viele Reflexionsfragen, die es euch ermöglichen sollen, die wichtigsten Inhalte zum Kinderschutz praxisnah und möglichst individuell für eure Haltung im Konzept festzuhalten.
Folgende Themen und Struktur müssen Kinderschutzkonzepte abdecken:
- Präambel
- Risiko- Potenzialanalyse zum Thema Macht und Gewalt
- Nähe und Distanz / Sexualpädagogik
- Gewaltschutz
- Beteiligung und Umgang mit Beschwerden von Kindern / Partizipation und Demokratiebildung
- Umgang mit digitalen Medien zum Schutz der Kinder und Fachkräfte
- Kinderschutz im Einstellungs- und Einarbeitungsverfahren und Personalführung
- Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Sorgeberechtigten
- Aussagen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Gefährdung innerhalb und außerhalb der Einrichtung
- Weiterentwicklung und Überarbeitung
Hinter jedem dieser 10 Bereiche stehen spezifizierte verbindliche Inhalte, die in dem Kinderschutzkonzept wiederzufinden sein müssen. Zur Erarbeitung dessen stehen konkrete Leitfragen zur Verfügung. Das macht den neuen Leitfaden zu einem hilfreichen Tool zur stetigen Überarbeitung eures bestehenden Konzepts.
Grundlagen