Kindermitte-Handbuch

Orientierung für deinen
Kita- & GBS-Alltag

Ob Personaländerung, Schwangerschaft im Team oder neue Vorschriften – im Kindermitte-Handbuch findest du praxisnahe Hilfestellungen für wiederkehrende und anlassbezogene Themen. Klar strukturiert, leicht verständlich und immer auf dem aktuellen Stand. Damit du dich auf das Wesentliche konzentrieren kannst: gute pädagogische Arbeit.


Kinder

1. Check-In

1.1. Wichtige Infos: Abholberechtigung und Notfallkontakte

Das Führen von Listen, die personenbezogene Daten beinhalten, ist in einer Kita unabdingbar.

Sinnvolle Listen sind:

  • Anwesenheitslisten und Gruppenlisten
  • Informationen über Allergien und Unverträglichkeiten
  • Informationen zu Abholberechtigten und Telefonverzeichnisse
  • Notfallkontakte

Regelmäßige Überprüfungen und ggf. Aktualisierungen sollten vorgenommen werden.

Die Listen dürfen nur Personen zugänglich sein, die diese Daten tatsächlich für ihre Arbeit brauchen.

Sobald die Listen keine Notwendigkeit für den pädagogischen Ablauf mehr darstellen und spätestens dann, wenn Kinder die Einrichtung verlassen, sind diese zu vernichten.

Grundlagen
1.2. Kita-Gutschein

Landesrahmenvertrag
Mit dem Landesrahmenvertrag (LRV) treffen die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) und die Hamburger Kita-Verbände Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG, die Qualitätsentwicklung nach § 17 KibeG und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Abs. 1 KibeG.

Wer dem Kitagutscheinsystem beitreten will, muss den Landesrahmenvertrag akzeptieren und einhalten. Nur dann können die Gutscheine bei der Behörde abgerechnet werden.

Update:

Ab dem 01.01.2025 wird die Bewilligung sogenannter XL-Gutscheine für die Kategorie der 5-Stunden Krippen- und Elementargutscheine ausgestellt. Diese werden nicht wie zuvor mit einer einjährigen Gültigkeit bewilligt, sondern für die gesamte restliche Krippen und Elementarzeit im Umfang des Rechtsanspruchs von 5 Stunden inkl. Mittagessen erteilt. Den Eltern und Kitas soll damit bürokratischer Aufwand eingespart werden.

Für Kinder mit EGH-Gutscheinen kann ebenfalls eine längere Laufzeit als zuvor bewilligt werden, dabei richtet sich der Bewilligungszeitraum für den 6-stündigen Rechtsanspruch nach den vorgesehenen Intervallen der Begutachtung.

Beantragung Kita-Gutscheine
Seit dem 1.1.2025 werden neue Antragsformular für die Beantragung des Kita-Gutscheins in Hamburg verwendet. Alle wichtigen Infos findest du hier.

Grundlagen

Landesrahmenvertrag

Hamburger Kinderbetreuungsgesetz

1.3. Anspruch auf 8-Stunden Gutschein bei Leben in beengten Wohnverhältnissen

Was ist neu?
Das Verfahren der Beantragung und Bewilligung von 8-Stunden-Gutscheinen für Familien, die in beengten Wohnverhältnissen leben, wurde vereinfacht. Diese Vereinfachung gilt erstmal befristet vom 27.09.2023 bis 31.12.2024 und bedeutet, dass zur Bewilligung keine ärztliche Bescheinigung und Gutachten vom ASD mehr notwendig sind. Der Nachweis der berechtigten Wohnverhältnisse erfolgt allein durch die angegebene Adresse im Antrag.

HINWEIS 17.10.2024:

Diese Regelung wurde um ein weiteres Jahr verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2025.
Was sind beengte Wohnverhältnisse?
Ein beengtes Wohnverhältnis liegt vor, wenn pro Person ca. 7 qm inklusive gemeinschaftlich genutzter Flächen zur Verfügung stehen. Die Vereinfachung gilt vor allem für Familien, die öffentlich-rechtlich untergebracht sind, beispielsweise in Wohnunterkünften oder interimsweise in Hotels. Jedoch können auch Familien in privaten Wohnsituationen berechtigt sein. Die Berechtigung wird in dem Fall meistens über den (Unter-)Mietvertrag geprüft.

AKTUALISIERUNG 17.10.2024:

Für Familien, die in Unterkünften der Perspektive Wohnen (UPW) untergebracht sind, gilt diese Regelung nicht, da den Familien dort durchschnittlich pro Person 7 qm Wohnfläche zuzüglich der Anteile an Gemeinschaftsflächen zur Verfügung stehen.
Wo können sich Eltern beraten lassen?
Die Familien können sich in den zuständigen Abteilungen KTB beraten lassen. Da es noch keine offizielle schriftliche Form des Beschlusses gibt, solltet ihr Familien, die dies betreffen könnte, darauf hinweisen und dazu ermutigen, einen Antrag zu stellen.
Wenn du dazu noch Fragen hast, melde dich gerne bei uns unter info@kindermitte.org!

1.4. Impfstatus

Die Kita muss vor Aufnahme überprüfen, ob die Eltern eine Impfberatung beim Arzt wahrgenommen haben. Die Impfberatung kann durch Vorlage des vollständigen Impfausweises oder des gelben Kinderuntersuchungsheftes bzw. der herausnehmbaren Teilnahmekarte erfolgen. Generell gilt jede andere ärztliche Bescheinigung ebenfalls als Nachweis.

Es besteht eine Impfpflicht für Masern. Weitere Pflichten können in den Betreuungsverträgen der Kita festgeschrieben werden.

Grundlagen
1.5. Masernimpfpflicht

Seit dem 01.03.2020 besteht die Masernimpfpflicht für Kinder, die in einer Kita betreut werden. Die Impfpflicht gilt ab dem Alter von einem Jahr, nach Vollendung des 2. Lebensjahres müssen mindestens 2 Schutzimpfungen erfolgt sein. Dabei empfiehlt die STIKO die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten durchzuführen. Die zweite Impfung sollten die Babys und Kleinkinder frühstens 4 Wochen nach der ersten Impfung, im Alter von 15-23 Monaten erhalten. Eine Impfung nach 11 Monaten ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
Ein Kind ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität darf nicht betreut werden!

Der Leitung muss vor Betreuungsbeginn einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:

  • Impfausweis,
  • ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
  • ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Für bereits vor dem 01.03.2020 betreute Kinder gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022, um einen der oben genannten Nachweise in der Kita vorzulegen.

Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Kinder ohne ausreichende Nachweise dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht. Eine Weiterbetreuung ist nicht zulässig.
Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.

Anpassung im Hinblick für Kinder aus der Ukraine: Gültig ab 01.04.2022
Kinder vor Vollendung des 1. Lebensjahres unterliegen noch nicht der Impfpflicht und können in der Kita ohne Masernschutzimpfung betreut werden.
Kinder zwischen 1 bis 2 Jahren, die keinen Masernimpfschutz vorweisen können, dürfen die Kita besuchen, müssen aber innerhalb eines Monats einen Impfschutz nachweisen.
Kinder ab 2 Jahren ohne bzw. mit nicht vollständigem Impfschutz dürfen die Einrichtung besuchen, es muss aber innerhalb eines Monats die Erst- und/oder Zweitimpfung nachgewiesen werden. Sollte es sich um eine Erstimpfung handeln, ist darüber hinaus in einem Abstand von 4 Wochen auch die Zweitimpfung nachzuweisen.

Umgang mit digitalen Impfnachweisen:
Da in der Ukraine viele Impfungen elektronisch erfasst werden, sind digitale Impfnachweise anzuerkennen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.

Grundlagen

Impfkalender STIKO
Info 2022

Formulare
1.6. hvv-Ticket

Kinder unter 6 Jahren fahren im hvv grundsätzlich immer kostenlos mit. Ihr müsst hierbei nichts weiter beachten, die Kinder brauchen kein gesondertes Ticket. Für Kinder ab 6 Jahren besteht die weiterhin Möglichkeit, dass die Sorgeberechtigten ein kostenloses Deutschlandticket für Schüler:innen beantragen. Dieses Ticket gilt auch für Kita- und Vorschulkinder.


Wichtig: Im Gegensatz zum kostenfreien Angebot des hvv müssen Kinder ab 6 Jahren ein Ticket vorweisen- auch wenn dies kostenlos ist!

Sprecht gerne die Eltern an, die es betrifft.

Weitere Informationen erhaltet ihr zudem auf der Webseite des hvv.

2. Kita Zeit

2.1. Entwicklungsdokumentation und Entwicklungsgespräche

Entwicklungsdokumentation

Erzieherinnen und Erzieher beobachten regelmäßig die individuelle Entwicklung eines jeden Kindes und verständigen sich mit den Eltern darüber. Eine Beobachtung sollte regelmäßig durchgeführt und mit den Kindern, im Team und mit den Eltern zusammen ausgewertet werden.

Erzieherinnen und Erzieher dokumentieren die Entwicklungswege und -fortschritte eines jeden Kindes.
Sie beschreiben mit Hilfe ihrer Beobachtungen, der Selbstzeugnisse des Kindes und der Einschätzung der Eltern, welche Entwicklungsfortschritte ein Kind gemacht hat und welche Wege es dahin genommen hat. Die Ergebnisse sollten in einer individuellen Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festgehalten werden, für die auch verschiedene Medien eingesetzt werden können. Sie entwickeln dafür ein Dokumentationssystem. Die Bildungs- und Entwicklungsdokumentation sollten den Kindern und Eltern zur Verfügung stehen.

Enwicklungsgespräche

Die Entwicklungsgespräche mit den Eltern sollten mindestens einmal im Jahr statt finden.
Die Gespräche dienen dem Austausch über den Entwicklungsstand des Kindes, seinen besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplanten Maßnahmen zu seiner Förderung. Sie sind ein elementarer Bestandteil der Erziehungspartnerschaft zwischen Kita und Familie.

Grundlagen

Grundlagen hierzu in den verbindlichen Bildungsempfehlungen der Stadt

2.2. Bildungs- und Teilhabepaket

Es gibt zwei Arten von Leistungen, die für Aktivitäten im Bereich der Kita oder auch GBS gefördert werden:

  • Finanzierung von Ausflügen und mehrtägigen Kita-Reisen
  • Finanzielle Förderung für regelmäßige Angebote im Rahmen des Soziokulturellen Teilhabepaket

Das Programm kann eine große Entlastung für Familien sein. Hierbei lohnt es sich, Familien auf die Möglichkeiten aufmerksam zu machen und sie auch in dem ein oder anderen Fall zu unterstützen.

Das Geld kann in beiden Fällen entweder über die Familie beantragt werden, sodass du es indirekt von den Familien erhälst, oder es kann direkt an deine Kita überwiesen werden, indem du den Antrag stellst. Mit der direkten Option über die Kita schaffst du dazu noch zusätzliche Entlastung für die Familie und gerade bei Aktivitäten mit mehreren Antragsstellenden kann dieser Weg auch einfacher für dich sein. Was du dafür brauchst und beachten musst, erklären wir dir für beide Fälle:

Finanzierung von Ausflügen und Mehrtägigen Kita-Reisen

Kinder deren Familien Sozialleistungen beziehen, haben das Recht zur Förderung von Ausflügen und mehrtägigen Fahrten das Teilhabepaket zu nutzen. Dabei handelt es sich um Einzelanträge für einzelne Ausflüge oder auch Kita-Fahrten.

Antrag:
Mit diesen beiden Formularen…:
Antrag Eintägiger Ausflug
Antrag Mehrtägige Fahrt
… kann die entsprechende Aktivität beantragt werden.
Dazu brauchst du:

  • Kundennummer, Aktenzeichen oder BuT-Nummer und Bewilligungszeitraum (für Sozialleistungen)
    Eine dieser Nummern muss angegeben werden, damit eine Zuordnung zu den Leistungen möglich ist. Du findest sie entweder ist auf dem sogenannten BuT-Kurzbescheid oder auf den Bewilligungsbescheiden, die die Familien für den Erhalt ihrer jeweiligen Sozialleistungen erhalten haben. Der Bewilligungszeitraum ist dort auch angegeben.
  • Namen und Daten des Kindes & des Sorgeberechtigeten
  • Angaben zum Empfängerkonto
  • Die richtige Adresse zum Einreichen
    In diesem Fall gibt es je nach Art der Sozialleistungen teilweise unterschiedliche Zuständigkeiten und Adressen bei denen Anträge einzureichen sind. Aufgelistet sind diese zum einem direkt im Antragsformular selbst und zum anderen in dieser Übersichtstabelle.

Das Soziokulturelle Teilhabepaket

Welche Leistungen werden gefördert?
Diese Leistung bietet förderberechtigten Kindern Möglichkeiten und Zugänge zu sportlichen, musikalischen oder kulturellen Angeboten. Dies umfasst im Bereich Kita Extra-Angebote (ggf. externe), durch die zusätzliche Kosten entstehen, wie beispielsweise Schwimm- oder Musikkurse. Hier werden auch regelmäßige Angebote gefördert.
In welcher Höhe?
Für solche Angebote steht dem Kind ein pauschaler, monatlicher Betrag von bis zu 15€ monatlich zu. Sie können sowohl angespart als auch für mehrere Leistungen von unterschiedlichen Anbietern verwendet werden.
Das bedeutet: Gefördert werden immer nur die tatsächlichen Kosten des Angebots (max.15€). Wenn durch dein Angebot monatliche Kosten von 10€ entstehen, kannst du auch nur eine Förderung von 10€ beantragen. 5€ monatlich stehen dem Kind dann noch für andere Angebote zur Verfügung oder können angespart werden.
Angespartes Geld entsteht dadurch, dass die zustehende Leistung des Soziokulturellen Teilhabepaket während des Zeitraums der Bewilligung gar nicht, oder nicht in Gänze genutzt werden. Dies kann dann einmalig für teurere Angebote oder auch für Gegenstände die für die Aktivität des Kindes benötigt werden, ausgezahlt und genutzt werden. Wichtig dabei ist, dass der Bewilligungsbescheid zum Zeitpunkt des Antrags noch gültig ist.
Wie wird der Antrag gestellt?
Für die Antragstellung benötigst du die richtige Vorlage und die gleichen Daten, wie für den Antrag für Ausflüge/Fahrten.
Allerdings ist für jede Art von Sozialleistungen das Bezirksamt Eimsbüttel zuständig und der Antrag muss per Mail bei bildungundteilhabe@eimsbuettel.hamburg.de eingereicht werden.
Betrifft die Förderung mehrere Kinder, kann auch eine Sammelabrechnung mit dieser Exel-Vorlage gestellt werden.
Ausnahmeregelungen Bewilligungszeiträume
Für Kinder, die die Berechtigung durch das Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder Bezieher:innen der Sozialhilfe, gilt eine Ausnahmeregelung für die mögliche Laufzeit der Leistungsauszahlung. Auch wenn nur ein Bescheid über einen Monat vorliegt, kann ein Leistungszeitraum von bis zu einem Jahr beantragt werden. Dies liegt daran, dass grundsätzlich nur Bescheide über einen Monat ausgestellt werden, diese aber in den meisten Fällen verlängert werden. So musst du nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen, sondern kannst im Antrag den Zeitraum von einem Jahr nennen. Nach einem Jahr muss dir ein neuer Bescheid vorgelegt werden.

Fragen?

Das angefügte FAQ von der Behörde liefert noch ein paar Antworten zum Soziokulturellen Teilhabepaket.
Jederzeit stehen wir dir bei weiteren Fragen und Klärungen von Einzelfällen zur Verfügung! Nimm einfach Kontakt zu uns auf!

GrundlagenFormulare
2.3. 4,5 jährigen - Vorstellung

Die aktuellen Bögen, Unterlagen und Infos findest du weiter unten unter Formulare!

Um einen guten Übergang für die Kinder von der Kindertageseinrichtung in die Schule zu ermöglichen, soll eine Kooperation zwischen Kita und Schule angestrebt werden. Den Eltern der 4 ½-jährigen Kinder, die gemäß HmbSG zum Vorstellungsgespräch in die Schule eingeladen werden, wird bis Mitte Dezember eines Jahres vor dem Vorstellungsgespräch in der Schule ein Entwicklungsgespräch und Beratung seitens der Kindertageseinrichtung angeboten. In Vorbereitung dieses Gesprächs, erstellt die Tageseinrichtung einen Bericht, in dem der Entwicklungsstand des Kindes schriftlich dokumentiert ist. Dieser Bericht enthält Einschätzungen zur körperlich/motorischen und kognitiven Entwicklung, zur Entwicklung des Sozialverhaltens, zu den Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache und zur allgemeinen sprachlichen Entwicklung. Es werden Aussagen über besondere Begabungen, Stärken und Vorlieben des Kindes getroffen. Bei Bedarf wird erläutert, welche individuell abgestimmten Fördermaßnahmen für das einzelne Kind in den 1 ½ Jahren bis Schulbeginn vorgesehen sind. Nach Möglichkeit sollen ein paar Monate vor Schulbeginn zukünftige Klassenlehrer/innen in die Kita zur Vorstellung und näheren Betrachtung eingeladen werden. Weiterhin soll ein Informationsgespräch für die Eltern zum Thema Übergang in die Grundschule stattfinden.

Bitte verwendet immer die Aktuellen Bögen und keine aus den vorherigen Jahren!

Aktualisierung 2024
Anstelle der bisher bekannten Einschätzung der mathematischen Kompetenzen des Kindes anhand eines Gesamt-Eindrucks in der Kategorie der „Sachkompetenzen“, wurden nun einzelne Items zur konkreten Einschätzung mathematischer Grundkompetenzen eingeführt. Anders als in den beiden Vorjahren sind diese Items in diesem Jahr zum ersten Mal verbindlich zu verwenden und nicht nur als Option neben der bekannten Gesamteinschätzung vorhanden.

Aktualisierung 2025
Im Jahr 2025 gab es keine nennenswerten inhaltlichen Änderungen bei den Formularen und Instrumenten des Verfahrens. Bitte nutzt trotzdem nur die aktuellen Unterlagen.

Sprachförderung in der Kita bei ausgeprägtem Sprachförderbedarf

Wird im Vorstellungsverfahren ein ausgeprägter Sprachförderbedarf festgestellt, muss Sprachförderung stattfinden. Diese ist auch unter bestimmten Bedingungen in der Kita möglich, was im Sinne des Kindes eine tolle Möglichkeit ist, da die Kita an bisherige Sprachentwicklungsprozesse des Kindes anknüpfen kann.
Grundsätzlich wird bei einem ausgeprägten Sprachförderbedarf von einem Besuch einer Vorschulklasse in der Grundschule ausgegangen, weshalb die Eltern einen Antrag bei der listenführenden Grundschule stellen müssen, um weiter in der Kita betreut werden zu können. Das Antragsformular ist bei den Formularen zu finden.

Grundsätzlich ist es möglich das Kind weiterhin in der Kita betreuen zu lassen (Stichwort Wahlfreiheit). Diese Möglichkeit ist allerdings eingeschränkt, wenn das Kind über einen 5-Stunden Kita Platz verfügt. In dem Fall müsste das Kind, um weiterhin in der Kita bleiben zu können, entweder eine zusätzliche Förderung an zwei Nachmittagen in der Schule wahrnehmen, oder der Kita-Gutschein müsste auf 6 Stunden erweitert werden, was in diesem Fall für die Eltern nicht mehr beitragsfrei ist, da für die zusätzlichen Kosten selbst aufgekommen werden muss. Sollte einer der beiden Optionen gewählt werden, muss der Antrag bei der listenführenden Schule gestellt werden.

Verfügt das Kind über eine Betreuungszeit von 6 (oder mehr) Stunden, kann die Betreuung in der Kita stattfinden. Auch hier muss ein Antrag der Eltern gestellt werden.

Sollte ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung noch keine Kita besuchen, wird, wenn die Förderung in der Kita gewünscht ist, ein 6 Stunden Gutschein beitragsfrei ausgestellt (auch wenn eigentlich nur Anspruch auf einen 5 Stunden Gutschein bestünde). Das Kind kann dementsprechend bis zur Einschulung eine Kita besuchen.

Über die erste beschriebene Option (Kind besucht Kita, mit 5 Stunden Betreuungsanspruch) wird aktuell diskutiert. Zwecks der Wahlfreiheit setzen wir uns ein, dass die Gutscheine im beschriebenen Fall auf 6 Standen erhöht werden, und somit eine Weiterbetreuung in der Kita ohne die Bedingungen möglich ist, zumal es willkürlich erscheint, dass ein Kind welches vorher noch keine Kita besucht hat, in jedem Fall Anspruch auf einen 6-Stunden-Gutschein hat.

GrundlagenFormulare

Anschreiben und Bögen

HINWEIS: Behörde hatte einen Formatierungsfehler in den ausfüllbaren Bögen. Hier sind nun neue Bögen ohne Fehler hinterlegt.
Kita-Anschreiben 2025
Bearbeitbarer Bogen A
Bearbeitbarer Bogen B
Terminplanung 2025/26
Einwilligung Eltern
Infoflyer für Eltern
Informationen zur Sprachförderung bei ausgeprägtem Sprachförderbedarf in der Kita

Hinweise

Hinweise zu den Instrumenten 2025
Infos für neue Fachkräfte
Hinweise zu den Mathe-Items 2025
Anmeldebogen für das Seminarangebot des LI

2.4. Meldepflichten bei (un-)entschuldigtem Fehlen

Generell gilt:

Fehlt ein Kita-Kind 10 Werktage, also 2 Wochen, unentschuldigt müsst ihr das der Behörde melden.
Die Meldepflicht bei entschuldigtem Fehlen tritt nach 30 Werktagen, also 6 Wochen, ein.

Sollten triftige Gründe für ein längeres, entschuldigtes Fehlen (bis zu 3 Monate) bestehen, muss das unbedingt von den Eltern bei der Gutscheinstelle der Abteilung KTB eures jeweiligen Bezirksamtes beantragt und genehmigt werden, damit die Gutscheine garantiert weiter ausgezahlt werden. Mögliche Gründe sind Krankheit oder familiäre Einzelfälle (bspw. Familie im Ausland besuchen). Dabei kommt es manchmal auf die richtige Formulierung und Begründung an, damit der Einzelfall als triftig genug eingestuft wird.

2.5. Umgang mit Atemwegsinfektionen

Im untenstehenden Merkblatt kann die Vorgehensweise bei Atemwegserkrankungen inkl. SARS-COV 2 nachgelesen werden.

Grundlagen
2.6. Zusätzliche Personalmittel EGH (Krippe)

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neuer Antrag auf zusätzliche Personalmittel für die Betreuung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf in Krippen.

Wofür ist der Antrag gedacht?

Wenn in Krippengruppen Kinder mit einem besonderem Unterstützungsbedarf oder (drohender) Behinderung betreut werden sollen, ist zusätzliches Personal notwendig, um das Kind adäquat in den pädagogischen Alltag der Gruppe integrieren zu können. Um dem besonderen Bedarf des Kindes gerecht zu werden und sich den Bedürfnissen anzupassen, können zusätzliche Wochenstunden für pädagogisches Personal beantragt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

  1. Es muss eine (drohende) Behinderung des Kindes bescheinigt werden, die durch die Diagnostik in einem Sozialpädiatrischen Zentrum wie beispielsweise dem Werner-Otto-Institut festgestellt wird. Ein Attest des Kinderarztes ist nicht ausreichend.
    In einigen Fällen kann sich der Bedarf auch aus chronischen Krankheiten und besonders schweren Allergien ergeben. In diesem Fall muss ärztlich bescheinigt werden, unter welchen Einschränkungen das Kind leidet und welche besondere Bedarfe sich daraus ergeben.

  2. Der Antrag über die zusätzlichen Personalmittel muss vollständig ausgefüllt und sowohl von der Kita als auch von den Eltern unterschrieben werden. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.

  3. Im Antrag muss deutlich werden, welche Aufwände die Kita leistet, damit der zusätzliche Unterstützungsbedarf abgedeckt werden kann, um unter anderem daraus die Höhe der zusätzlichen Mittel abzuleiten.

  4. Solange das Kind jünger als drei Jahre ist, muss die Kita keine EGH-Einrichtung sein, um das Kind aufzunehmen. Mit dem Übergang in das Elementaralter können gegebenenfalls Besonderheiten auftreten (s.u.).

Wie hoch sind die zusätzlichen Mittel?

Für die Bestimmung der höhe der zusätzlichen Mittel werden Pauschalen angesetzt, die sich aus dem zusätzlichen Personalaufwand der Kita ergeben. Hierzu wird der Unterstützungsbedarf in 3 (vorher 4) Gruppen aufgeteilt:

  • Stufe 1 deckt weniger zeitaufwändige Hilfestellungen, wie besondere Hilfe beim Anziehen, Essen oder anderen Pflegesituationen ab. Hierfür wird pauschal für ein Drittel der Anwesenheitszeit des Kindes eine 1:1 Betreuung ermöglicht.

  • Stufe 2 ermöglicht eine 1:1-Betreuung des Kindes für zwei Drittel der Anwesenheitszeit des Kindes.

  • Stufe 3 kommt bei besonders hohem Unterstützungsbedarf zum Tragen und refinanziert eine 1:1 Betreuung des betroffenen Kindes für die gesamte Anwesenheitszeit in der Kita.

Die genaue Höhe der zusätzlichen Mittel ergeben sich aus dem mittleren Wert der Kostensätze einer Erstkraft und einer Zweitkraft und wird ohne Qualitätsbeitrag ausgezahlt. Die genaue Höhe könnt ihr dem Erläuterungsblatt entnehmen.

Frühförderung in der Kita

Mit dem Antrag über zusätzliche Personalmittel in der Krippe geht nicht automatisch eine Frühförderung einher, sie ist auch keine Bedingung für die erfolgreiche Beantragung solcher Mittel. Allerdings empfiehlt sich in Fällen (drohender) Behinderung meist auch eine externe Frühförderung, die in der Kita wahrgenommen werden kann. Diese wird im Normalfall durch die Kinderärzt:in und/oder ein SPZ veranlasst und kann in Kooperation mit einer mobilen Frühförderstelle in der Kita umgesetzt werden. Eine Liste der Anbieter von Frühfördermaßnahmen findet ihr hier.

Was passiert ab dem Wechsel in die Elementargruppe?

Grundsätzlich müssen für die Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung die Voraussetzungen für das Angebot von Maßnahmen zur Eingliederungshilfe vorliegen. Dementsprechend kann mit dem dritten Geburtstag gegebenenfalls ein Einrichtungswechsel des Kindes in eine EGH-Kita nötig sein. Unter besondere Umständen kann eine fortlaufende Betreuung jedoch auch in der selben Einrichtung erfolgen, allerdings muss dies gesondert beantragt werden.

Grundlagen

Übersicht der Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) in Hamburg
Anbieterliste Frühförderung

Solltet ihr weitere Fragen zum Antragsverfahren haben, meldet euch wie immer gerne unter 040/30726090 oder bei info@kindermitte.org.

Formulare

Antragsformular für zusätzliche Krippenmittel
Erläuterungsblatt mit Ausfüllhinweisen Antragsformular

2.7. Gewaltprävention im Kindesalter

In den Behörden und Anlaufstellen werden seit Jahren steigende Meldungen über aggressive und gewalttätige Kinder vermerkt und daraufhin wurde das Instrument der GiK-Fachkräfte ins Leben gerufen.

GiK=Gewaltprävention im Kindesalter

Es geht hierbei um das frühzeitige Erkennen von dissozialen Verhaltensauffälligkeiten und Risikofaktoren bei Kindern, denen mit dem üblichen Maß an Zuwendung und Unterstützungsangeboten nicht ausreichend begegnet werden kann.

Die GiK Maßnahmen richten sich an die Kinder, die Sorge- und Erziehungsberechtigten und das pädagogische Personal gleichermaßen und die GiK Fachkräfte können von auch von Kitas angefragt werden.

Die spezialisierten GiK Fachkräfte sind in den jeweiligen Bezirksämter beim ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst) in Tandems mit Fachleuten aus den ReBBZs (Regionale Bildungs- und Beratungsberatungszentren) angesiedelt.

Es wurden eigens eine Diagnostik erstellt und seit dem Pilot von 2008 fortlaufend umgesetzt und erprobt. So gelingt es, Kindern, die sich möglicherweise auf dem „early starter“ Entwicklungspfad befinden, einen angepassten Hilfeplan anzubieten.

Die Erziehungs- und Sorgeberechtigten sind bei diesem Prozess von großer Bedeutung und dürfen auf keinen Fall übergangen werden.

Die GiK Fachkräfte kommen sowohl in die Kitas, als auch ins häusliche Umfeld, um sich einen bestmöglichen Blick zu verschaffen und das Kind ganzheitlich anzuschauen.

Die angewendeten Programme sind auch und gerade für Kitafachkräfte hilfreich und unterstützen auch die Gruppen, den Herausforderungen besser entgegenzuwirken.

Ein Anruf und eine Beratung kann schon für Klarheit sorgen und dem Kind eine Perspektive öffnen.Traut euch, bei gewalttätigem, übergriffigem und extrem aggressivem Verhalten die GiK Fachkräfte ins Boot zu holen.
Eine Übersicht der zuständigen Stellen ist unter Grundlagen verlinkt.

Grundlagen
2.8. Anwesenheitslisten

Obwohl es keine Pflicht für das Führen von Anwesenheitslisten gibt, kann dies unter Umständen hilfreich sein und die Kommunikation mit der Behörde oder anderen Stellen erleichtern.
Anwesenheitslisten können beispielsweise als Nachweise genutzt werden, wenn das Thema Personalunterschreitung aufkommt. Außerdem kann es bei Fällen von Kindeswohlgefährdung wichtig sein, nachweisen zu können, wann welches Kind bei euch in der Kita war.

3. Elternarbeit

3.1. Elternabende

Die Sorgeberechtigten sollen mindestens zweimal im Jahr über die Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird, im Rahmen von Elternabenden informiert werden.

Es ist sinnvoll einen dieser Elternabende mit der Wahl der Elternvertretungen zu verbinden.

Außerdem sollten Kitas den Eltern von werdenden Schulkindern jährlich einen Elternabend zum Übergang in die Grundschule anbieten.

Grundlagen
3.2. Elternvertreter:innen (-wahlen)

Die Sorgeberechtigten der Kinder einer Gruppe in der Tageseinrichtung bilden eine Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit weniger als drei Gruppen sowie in Tageseinrichtungen ohne feste Gruppenstrukturen bilden die Sorgeberechtigten aller Kinder der Tageseinrichtung eine Elternversammlung. Für jeweils bis zu 25 der am 1. September betreuten Kinder werden eine Elternvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Die Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretungen finden zwischen dem 1. September und 15. Oktober eines jeden Jahres mit Unterstützung der Tageseinrichtung statt. Die in einer Tageseinrichtung gewählten Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Familien gegenüber der Kita und dem Träger. Der Elternausschuss wird von der Tageseinrichtung informiert und angehört, bevor wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für geplante Änderungen der pädagogischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der Arbeit in der Tageseinrichtung, geplante Änderungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie des Umfangs der personellen Besetzung.

Neu gewählte Elternvertreter:innen sollten aus ihrem Elternausschuss (wird gebildet aus den Elternvertreter:innen aller Gruppen) eine:n Deligierte:n für den Bezirkselternausschuss wählen und beim Landeselternausschuss melden.

Änderung

Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) hat sich ab 2025 die Amtszeit der Delegierten für den Bezirkselternausschuss (BEA) von einem auf 2 Jahre verlängert und sollte bei den Wahlen dementsprechend berücksichtigt werden. Diese sollen nun in ungeraden Jahren jeweils bis spätestens zum 31.10. stattfinden.

GrundlagenFormulare
3.3. Schließzeiten und Notbetreuung

Nach § 2 LRV "Leistungsarten und Betreuungsumpfang" bietet der Träger die Leistung 52 Wochen im Jahr an. Er kann die Tageseinrichtung 4 Wochen im Jahr schließen, sofern dieses in den Betreuungsverträgen vereinbart wurde. In der Schließzeit muss ein Betreuungsangebot für die Kinder bereitgestellt werden, die nicht von den Personsorgeberechtigten betreut werden können. Für diese sog. Notbetreuung können Kooperationen mit umliegenden Trägern genutzt werden. Nach unserer Rechtsauffassung entsprechen vier Wochen bei einer regulären Öffnungszeit von Montag bis Freitag 20 Tagen, die auch auf mehrere Wochen verteilt werden können. Die Schließzeiten müssen rechtzeitig gegenüber den Sorgeberechtigten kommuniziert werden. In diesem Zuge ist es auch sinnvoll über die Notbetreuung zu informieren. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise, wie z.B. Mail, Aushang oder ähnlichem geschehen. Bist du dir unsicher, ob deine bisherige Kommunikation ausreicht, so melde dich bei unserer Fachberatung unter info@kindermitte.org.

Pädagogische Schließtage

Außerdem darf jede Tageseinrichtung pro Jahr für bis zu vier pädagogische Schließtage den Betrieb einstellen, ohne für eine Notbetreuung zu sorgen. Drei der Viertage können bspw. für Fortbildung, Teamentwicklung und andere pädagogische Themen sowie zur Gesundheitsförderung und -prävention genutzt werden. Der vierte Tag ist dabei ausdrücklich für die Qualitätsentwicklung zu verwenden.

Grundlagen

LRV § 2

3.4. Deutschlandticket für Kinder

Es besteht für Kinder ab 6 Jahren in Hamburg die Möglichkeit, ein kostenloses Deutschlandticket für Schüler:innen zu beantragen. Dieses Ticket kann auch dann beantragt werden, wenn das Kind noch in der Kita oder in der Vorschule ist. Wir haben hier alle wichtigen Informationen zum Schüler:innenticket zusammengefasst.

Wo kann man das Ticket nutzen? Mit dem Deutschlandticket für Schüler:innen können Kinder in Hamburg kostenlos im hvv, sowie bundesweit im Nah- und Regionalverkehr der 2. Klasse mitfahren. Die Nutzung von ICE, IC und EC ist ausgeschlossen.

Wer kann das Ticket beantragen? Alle Kinder mit Wohnsitz in Hamburg sind berechtigt, das Ticket zu beantragen. Beachte: Wenn der Wohnsitz außerhalb Hamburgs liegt, können andere Konditionen gelten. Informiere dich in diesem Fall auf der jeweiligen Webseite des Verkehrsverbundes deines Bundeslandes.

Wie wird das Ticket beantragt? Bis zum Alter von 15 Jahren beantragen die Sorgeberechtigten das Ticket. Ein Berechtigungsnachweis des Kindes ist hierfür nicht erforderlich. Der Antrag wird online über die Webseite des hvv gestellt.

Wie erhält man das Ticket? Nach der Beantragung und Genehmigung wird das Deutschlandticket als Chipkarte per Post versendet. Für die Übergangszeit gilt das PDF-Ticket aus der Bestätigungsmail.

Was muss man sonst noch beachten? Das Ticket ist kostenlos, doch im Gegensatz zum kostenlosen hvv-Angebot für Kinder unter 6 Jahren, benötigen Kinder ab 6 Jahren ein eigenes Ticket. Dieses ist personengebunden- daher sollten Kinder einen Lichtbildausweis mitführen (z.B. Personalausweis, Schüler:innenausweis oder Krankenkassenkarte).

Auf der Webseite des hvv findest du weitere Infos zu den Schüler:innenfahrkarten und Kontaktmöglichkeiten, falls du weitere Fragen hast.

4. Check-Out

4.1. Dokumentation zum Kita-Austritt

Der Austritt eines Kindes aus der Betreuung der Einrichtung ist genau wie der Betreuungsbeginn durch die monatliche Änderungsmitteilung an die Sozialbehörde zu melden.
Eine Dokumentation über den tagesgenauen Austritt aus der Kita muss durch die Kita für fünf Jahre aufbewahrt werden. Dabei kann es sich zum einen um die Kündigung handeln. Wenn Kinder durch den Schuleintritt ohne separate Kündigung die Kita verlässt, muss trotzdem eine schriftliche Dokumentation über den Kita-Austritt aufbewahrt werden. Dabei kann es sich um eine schriftliche Bestätigung der Sorgeberechtigten (Mail o.ä.) oder als Ausweichoption um einen schriftlichen Vermerk der Kita-Leitung handeln.

Die Dokumentation wird im Rahmen der anlassunabhängigen Kita-Prüfung erfragt.

Grundlagen

Personal

1. Rahmenbedingungen pädagogische Fachkräfte

1.1. Personalausstattung

Die Einrichtungen sind verpflichtet, in dem Umfang und der Qualität pädagogisches Personal zu beschäftigen, wie es der Landesrahmenvertrag (LRV) vorsieht. Die Ausstattung mit pädagogischen Fachkräften unterteilt sich nach Leitungs- und Erziehungswochenstunden und regelt sich nach Anlage 1b und Anlage 1g. Der Einsatz von hauswirtschaftlichen und Verwaltungspersonal wird über das Teilentgelt Sachkosten (vgl. § 5) abgegolten. Der Personaleinsatz ist dabei so zu organisieren, dass die Erziehungswochenstunden pro Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraumes nicht um mehr als 10% unterschritten werden. Aus diesen Erzieherwochenstunden lässt sich ein durchschnittlicher Schlüssel errechnen. Der "gelebte" Schlüssel hängt aber auch davon ab, wie sich die Gutscheine in einer Kita über den Tag verteilen. Im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems wird folgender Personalschlüssel finanziert: Für die Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder sind in ausreichendem Maße geeignete Fachkräfte einzusetzen. Dabei ist im Krippen- und Elementarbereich auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitkräften() zu achten. Um auszurechnen, wie viele Personalwochenstunden Ihr einplanen müsst, um im Betreuungsschlüssel zu bleiben, könnt ihr unsere Soll-Ist-Tabellen nutzen.
(
) Erstkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen. Als Zweitkräfte werden mindestens staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt (§ 72a SGB VIII, d.h. Zeugnisse, Abschlüsse und erweitertes Führungszeugnis). Bei der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder, die Eingliederungshilfe erhalten, sind staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher mit einer heilpädagogischen Zusatzausbildung oder Personen mit vergleichbaren Qualifikationen einzusetzen. Ausnahmen sind in 4.3 geregelt.

Bei Kindern mit (drohenden) Behinderungen, welche Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist der Personaleinsatz so zu organisieren, dass die Besonderheiten der Einrichtung berücksichtigt werden und die Erfüllung der Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Die benötigten Personalressourcen ergeben sich aus Anlage 2 Buchstabe b des LRV.

Um die Aufsichtspflicht bei Anwesenheit nur einer pädagogischen Fachkraft im Hause zu gewährleisten, muss in der Regel eine weitere erwachsene Person für Notfälle zur Verfügung stehen.

Grundlagen
1.2. Leitungsausstattung

Seit dem 01.07.2020 ist die Pflicht zum Vorhalten ausreichender Leitungsstunden für Kitas im Landesrahmenvertrag festgehalten.
Die Leitungsstunden errechnen sich ebenfalls durch die pauschalen des Kita-Gutscheins und können für Mitglieder mit unserer Personal Soll/Ist-Tabelle im internen Bereich berechnet werden.

Qualifikation der vorzuhaltenden Leitungskräfte

"Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern geleitet. Im Einzelfall können sie von fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden." (§3 abs. 2 LRV Kita)
Bis zu 33% der vorzuhaltenden Leitungswochenstunden dürfen durch anderweitig qualifizierte Fachkräfte zur Erledigung von vor allem verwaltungsbezogener Leitungsaufgaben abgedeckt werden.

Überprüfung im Kita-Prüfverfahren

Mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde diese Pflicht auch zum Prüfkriterium für das Kita-Prüfverfahren. Kitas, die ab Juli 2022 zum Prüfverfahren gezogen werden, müssen bei zukünftigen Prüfungen also auch mit einer Überprüfung der Leitungsquote rechnen. Daher empfehlen wir, die Leitungsstunden regelmäßig mit unseren Soll/Ist-Tabellen zu überprüfen und Vakanzen sowie vorläufige Unterschreitungen des Schlüssels an die Behörde zu melden.

Grundlagen

VK-Beschluss zur Leitungsausstattung
Beschluss der Prüfkriterien des Kita-Prüfverfahrens

1.3. Ausbildung

Ausbildungsarten und -abschlüsse

In Hamburg gibt es viele verschiedene Ausbildungsmöglichkeiten und dementsprechend ebenso viele Ausbildungsabschlüsse. Es werden euch folgend einige Abschlüsse exemplarisch genannt.

Berufsbegleitende Ausbildungen

Berufsbegleitende Ausbildung zur SPA (sozialpädagogische Assistenz)

Organisatorisches
Nächster Beginn der Ausbildung ist der 01. August 2024

  • Dauer der Ausbildung 2,5 Jahre

  • Arbeitsvertrag über durchschnittlich mind. 9 Wochenstunden

  • Max. 20 Wochenstunde in der Einrichtung möglich

  • Voraussetzung: Mittlerer Schulabschluss

  • Erster Schulabschluss möglich wenn, u.a. 3 Jahre sozialpädagogische Berufstätigkeit nach der Einstiegsqualifizierung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Bereich vorliegt

  • Ab Beginn der Ausbildung kann die Auszubildende Person mit einem bestimmten (ansteigenden) Prozentsatz als Zweitkraft auf den Fachkräfteschlüssel angerechnet werden:

  • Erstes Schuljahr: 30% Anrechnung

  • Zweites & Drittes Schuljahr: 90% Anrechnung

Für wen ist die Ausbildung interessant?

Die Ausbildung eignet sich als gute Möglichkeit der Weiterqualifizierung für

  • Menschen, bei denen eine vollschulische Ausbildung z.B. aus finanziellen Gründen nicht machbar wäre
    oder
  • Menschen die keinen mittleren Schulabschluss besitzen und einen Einstieg in diesen Beruf beispielsweise über die Einstiegsqualifizierung durch das Eckpunktepapier gewählt haben
    oder
  • für Menschen die aus anderen Berufen/Tätigkeiten in das sozialpädagogische Arbeitsfeld quereinsteigen.
Berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieher:in

Organisatorisches

  • Dauer: 3 Jahre
  • mind. 15 Stunden Tätigkeit in sozialpädagogischer Einrichtung
  • max. 30 Stunden Arbeitszeit wöchentlich
  • Beginn jeweils zum Februar und August jeden Jahres
  • Einwöchiges Praktikum außerhalb der Arbeitsstätte Pflicht

Anrechnung von berufsbegleitenden Auszubildenden (BWB) auf der Personalschlüssel

Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden Weiterbildung können im ersten Jahr zu 30% als Zweitkraft, im zweiten Jahr zu 90% als Zweitkraft und im dritten Jahr zu 90% als Erstkraft auf den Fachkraftschlüssel angerechnet werden.

Ausbildungsstätten

Staatliche Schulen:

Private Schulen

Berufsbegleitende Ausbildung

Grundlagen

Bei Fragen, wendet euch direkt an Kindermitte. Wir können euch dann eine aktuelle Ausbildungsübersicht zusenden.

Beschluss VK-Kita vom 16.12.2020 : Anrechnung Fachkraftschlüssel

1.4. Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen

Bei einer, im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung kann auch ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden, um als “staatlich anerkannte:r Erzieher:in” zu gelten. Diese Anträge müssen bei der Anerkennungsbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem man angestellt werden möchte. In Hamburg ist das die HIBB.

Einen Antrag zu stellen ist kostenlos und es sind keine Nachweise der Deutschkenntnisse erforderlich, die Informationen sind auf der Website auf Deutsch und auf Englisch verfügbar. Das Antragsformular mit Empfänger ist hier hinterlegt.

Bis zu drei Monate nach der Antragstellung wird entweder ein “Anerkennungsbescheid” ausgestellt, was bedeutet, dass die Ausbildung als gleichwertig anerkannt wurde, oder ein "Ablehnungsbescheid" was bedeutet, dass der Antrag abgelehnt wurde.
Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, dass ein “Bescheid mit Auflage” anerkannt wird. In dem Fall ist eine Teilnahme an einem 12 monatigem Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik nötig, damit die Ausbildung als vollständig gleichwertig anerkannt wird.

Dieser Lehrgang ist kostenpflichtig und beträgt 3.200 Euro. Die Kosten für die Eignungsprüfung betragen 150 Euro. Es besteht die Möglichkeit die Kosten über einen Bildungsgutschein vom Jobcenter tragen zu lassen. Des weiteren kann man sich auf ein Stipendium beim Diakonie Hilfswerk Hamburg zu bewerben, bei dem die Hälfte der Kosten zinslos zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden müssen, und die andere Hälfte übernommen wird.

Formulare

Antragsformular Gleichwertigkeitsanerkennung

1.5. Positivliste

Die sog. Positivliste legt fest, welche Berufsabschlüsse und Qualifikationen als geeignet gelten, um in Kitas sowie in der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) in Hamburg als pädagogisches Personal zu arbeiten.

In Tabellen 2 und 3 wird geregelt welche Berufsgruppen unter welchen Voraussetzungen in der Kita oder GBS arbeiten dürfen.
Um jemanden aus einer der Berufsgruppen, die in der Positivliste genannt werden, zu beschäftigen, ist keine weitere Genehmigung durch die Trägerberatung nötig. Mit der aktualisierten Personalmeldung erfolgt nur ein Hinweis an die Sozialbehörde, dass die Person gemäß Positivliste als Erst-oder Zweitkraft in Kita bzw. Fachkraft in der GBS eingesetzt wird.

Personen mit einem Universitäts- oder Fachhochschulabschluss im Haupt- oder Nebenfach Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft oder im Hauptfach Psychologie müssen zusätzlich eine Nachqualifikation von 80 Stunden nachweisen, sofern die Kenntnisse nicht durch im Studium (oder Fortbildung) erbrachte Leistungen nachgewiesen werden können. Genauere Details zur Personengruppe, sowie zur Nachqualifikation entnehmt ihr der Positivliste Tabelle 2.

Personen mit einem Universitäts- oder Hochschulabschluss, der keine pädagogische Ausrichtung hat, wird eine Nachqualifizierung im Umfang von 80 Stunden sowie einschlägige Praxis von 1000 Stunden, oder eine Nachqualifizierung im Umfang von 160 Stunden. Genauere Details welche Berufsgruppen darunter fallen und welche Anforderungen für diese bestehen, entnehmt ihr Tabelle 3 der Positivliste.

Alle wichtigen Änderungen der letzten Jahre und Neuerungen in der diesjährigen Überarbeitung findet ihr zudem in dieser Präsentation.

Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse für die Positivliste
Es ist möglich, mit einem ausländischem Uni- oder FH-Abschluss über die Positivliste eingestellt zu werden. Dazu muss dieser Abschluss von der KMK anerkannt werden. Dieser Antrag kostet 200 Euro und bei jedem weiterem Antrag 100 Euro. Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung gibt es durch den Anerkennungszuschuss, der vor der Antragstellung auf Zeugnisbewertung beantragt werden muss.

Zur Antragstellung hat die KMK eine Checkliste erstellt, in der alle nötigen Dokumente aufgezählt werden. Sind alle Dokumente vorhanden, kann Online das Antragsformular ausgefüllt werden.
Wichtig: Nachdem das Formular Online vollständig ausgefüllt wurde, muss es ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das genannte Postfach gesendet werden. Erst dann gilt der Antrag als eingereicht.

Grundlagen
1.6. Eckpunktepapier

Um den Quereinstieg in die pädagogische Praxid für Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildungen zu ermöglichen, wurde 2018 das Eckpunktepapier beschlossen und 2021 verlängert.

Die wesentlichen Bestimmungen des Eckpunktepapiers:

Die angestellten Personen können mit bis zu 90% ihrer Arbeitszeit als Zweitkräfte angerechnet werden.
Dabei ist aber zu beachten, dass maximal 10% aller angerechneten (erzieherischen) Arbeitsstunden von Personen abgedeckt werden darf, die über das Eckpunktepapier angestellt sind. Gleichzeitig zählen diese Personen auch auf die Quote der über die Positivliste angestellten Personen, und beide Gruppen dürfen zusammen nicht mehr als 25% der (erzieherischen) Arbeitsstunden ausmachen
(Infos zur Positivliste findest du hier).
Bei diesen Grenzen wurde vereinbart, dass bei Kitas, die nur eine Person über das Eckpunktepapier angestellt haben, die 10% Quote auch überschritten werden kann und nur die 25%-Grenze, aus Positivliste und Eckpunktepapier gemeinsam, gilt.

Möchtest du deine Personalstruktur im Blick haben und stets wissen, ob du den Personalschlüssel einhältst, dann können Mitglieder unsere passende Rechenhilfe nutzen.

Folgende Bedingungen müssen die angestellten Personen erfüllen:

  • Die Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens einen Hauptschulabschluss haben.
  • Die Personen müssen eine, von der Sozialbehörde anerkannte pädagogische Grundqualifikation im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden absolviert haben. Die Kosten von abgeschlossenen und von der Sozialbehörde anerkannten Qualifizierungen werden mit bis zu 2.000€ erstattet.
  • spätestens 4 1/2 Jahre nach der Anstellung muss eine (berufsbegleitende) Ausbildung zur SPA (oder wenn möglich Erzieher:in) begonnen werden, ansonsten ist eine Anrechnung nach 4 1/2 Jahren nicht mehr möglich.
Grundlagen

Eckpunktepapier Beschluss

1.7. Heilpädagogische Zusatzqualifikation

Die Heilpädagogische Zusatzausbildung qualifiziert ErzieherInnen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder im Rahmen der alltäglichen Gruppenarbeit, in der Krippe und im Elementarbereich, heilpädagogisch zu fördern. Diese Weiterbildung umfasst 400 Stunden, die sich über ein Jahr verteilen.

Voraussetzung für die Teilnahme ist eine abgeschlossene Erzieherausbildung und mindestens ein Jahr Berufserfahrung. Ebenfalls teilnehmen können MitarbeiterInnen, die über die Positivliste in der Kita angestellt sind. Hier gilt je nach Anbieter eine zusätzliche Voraussetzung von ein bis zwei Jahren Berufserfahrung.

Die Sozialbehörde beteiligt sich an den Kosten der heilpädagogischen Weiterbildung an der Fachschule für soziale Arbeit Alsterdorf. Sie erstattet dem Träger nach Abschluss die Differenz der Kosten, die im Vergleich zur Weiterbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik BS30 entstehen. (LRV, Anlage 2 g))

+++ Umlaufbeschluss vom 07.06.2024: HEP Zusatzqualifikation jetzt auch für Quereinsteigende und SPAs möglich+++

Folgende Auflagen müssen erfüllt werden um für die HEP Zusatzqualifikation zugelassen zu werden:

Quereinsteigende:

  • über Positivliste Tabelle 2 oder 3 angestellt mit allen nötigen Zusatzqualifikationen

  • Seit 2 Jahren als Erstkraft in öffentlich geförderter Trägerschaft tätig

SPAs:

  • Mindestens 5 Jahre im einschlägigen pädagogischen Bereich tätig

  • Übernahme von Aufgaben aus dem Verantwortungsbereich von Erzieher*innen

  • Fortbildungen mit Schwerpunkten der Pädagogik und frühkindlichen Entwicklung im Umfang von 125 Stunden innerhalb der letzten 5 Jahre

Die Anforderungen werden vom Qualifizierungsanbieter geprüft und im Zweifelsfall müssen Nachweise über die Qualität der Fortbildungen sowie ein Eignungsbrief vom Arbeitgeber vorgelegt werden.

Grundlagen
1.8. Personaländerungsmitteilungen

Jeder Wechsel der Leitungskräfte sowie der pädagogischen Betreuungskräfte ist dem Landesjugendamt, der Kita-Aufsicht, inkl. Name und Qualifikation unverzüglich zu melden. Auch wenn eine freie Stelle sofort nachbesetzt wird, benötigt die Sozialbehörde eine Meldung mit dem Namen und der Qualifikation.

Sollte eine Einrichtung längere Zeit keine Meldung bei der Sozialbehörde abgegeben haben, ist es sinnvoll, einmal die Personalbestandsliste auszufüllen und zu übersenden, um dann im Anschluss die laufenden Änderungen zu melden.

Wichtig:
Seit dem 07.02.2023 hat die Sozialbehörde eine neue Vorlage zur Personalmitteilung herausgegeben, die ab sofort verwendet werden sollte. Die neue Vorlage erfordert bei Personaländerungen nun auch Angaben zum erweiterten Führungszeugnis.

Die ausgefüllte neue Personaländerungsmitteilung ist per Mail an kita-personalmeldungen@soziales.hamburg.de oder postalisch an die Sozialbehörde zu senden.

GrundlagenFormulare

Personaländerungsmitteilung

Personalbestandsmitteilung

1.9. Fortbildungen

Träger haben die Pflicht Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen interne und externe Fortbildungen sowie Zugang zu Fachberatung zu gewähren.

Grundlagen

2. Personalcheck

2.1. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

Der Träger ist verpflichtet bei Einstellung sowie in regelmäßigen Abständen (spätestens nach ca. 5 Jahren) ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von seinen Beschäftigten einzufordern.

Eine Aufbewahrung des Zeugnisses im Original oder als Kopie ist nicht erforderlich und empfehlen wir nicht, da hohe Datenschutzerfordernisse damit verbunden sind.
Besser: Einblick durch Leitung/Personaler oder Ähnlichem und Dokumentation auf gesondertem Dokument darüber, von wem es eingesehen und geprüft wurde, wann die Prüfung stattfand und wann ggf. ein neues Zeugnis erforderlich ist.

GrundlagenFormulare
2.2. Gesundheitsvorsorge

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nur dann beruflich mit der vorschulischen Kinderbetreuung beauftragt werden, wenn dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die erfolgte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vorliegt.

Deshalb muss vor einer Neueinstellung die G-42-Untersuchung von einem Betriebsarzt (oder bei einer Ärztin/ einem Arzt, mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin) durchgeführt und bescheinigt werden. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber, auch wenn die Arbeit noch nicht aufgenommen wurde. Bezüglich der Wiederholung gibt es keine verbindliche Regelung, jedoch ist eine Regelmäßigkeit von 2 Jahren üblich. Hinweise finden sich im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42. Die Kontrolle von Impftitern oder Impfungen können eine erneute Konsultation nach einigen Wochen erforderlich machen. Nach erstmaliger Impfung sollte eine Wiederholung nach einem Jahr stattfinden.

Zudem ist folgender Punkt 2.3 zur Masernschutzimpfung zu beachten.

GrundlagenFormulare

Handout Arbeitsmedizin

2.3. Masernschutzimpfung

Seit dem 01.03.2020 gilt die Masernimpfpflicht für alle Betreuten und Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen. Dabei wird seit Januar 2020 von der STIKO eine zweimalige Masern-Impfung empfohlen. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigten der Kita, die nach 1970 geboren sind und regelmäßig in der Kita tätig sind. Zum Personal zählen auch Praktikant:innen, Ehrenamtliche, Küchenkräfte, Reinigungskräfte oder Honorarkräfte. Personen ohne Nachweis einer Masernimpfung, Kontraindikation oder Immunität dürfen nicht beschäftigt werden!

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Leitung einer der folgenden Nachweise durch Vorlage und Einsicht (eine Kopie ist nicht erforderlich) erbracht werden:

  • Impfausweis,
  • ärztliche Bescheinigung über Masernimmunität,
  • ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation gegen Masern oder
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung/des Trägers einer anderen Kita, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde.

Die Impfung kann beim Hausarzt erfolgen und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Sollte nur eine einmalige Masernimpfung durch Ärzt:innen bescheinigt sein, ist zusätzlich eine Titerbestimmung notwendig. Die Bestimmung des Impftiters für Masern muss in der Regel privat durch Patient:innen bezahlt werden. Beim Nachweis über eine einmalige Masernimpfung und Titerbestimmung sind Formulierungen wie “eine ausreichende Immunität ist anzunehmen” oder “von einer ausreichenden Immunität ist auszugehen” ausreichend.

Für bereits vor dem 01.03.2020 tätigem Personal liegt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 vor. Bis dahin muss eine der oben genannten Nachweise in der Kita vorliegen.

Die Leitung ist verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation über die Nachweise zu führen und Personal, das keine Nachweise vorlegt, dem Gesundheitsamt zu melden. Die Behörde hat dafür ein Formular veröffentlicht.
Eine Weiterbeschäftigung ist nicht zulässig. Das Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Nachweisdokumentation anlassunabhängig prüfen. Bei Verstößen kann ein Bußgeld drohen.

Weitere Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden Kindermitte-Mitglieder im internen Bereich.

Grundlagen

Impfkalender STIKO

Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Formulare
2.4. Erstbelehrung nach § 43 IfSG

Bei Einstellung von Personal muss der Arbeitgeber das Vorhandensein einer Bescheinigung über eine Erstbelehrung nach § 43 IfSG überprüfen. Bei Erstaufnahme einer Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nicht älter als 3 Monate sein. Diese muss eine in mündlicher und schriftlicher Form durchgeführte Belehrung über genannte Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen enthalten. Außerdem muss der Beschäftigte darin schriftlich erklären, dass bei ihm keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot vorliegen. Treten Tätigkeitshindernisse, d. h. u. a. infektiöse Erkrankungen, seitens des Beschäftigten auf, ist dieser verpflichtet, dieses unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden. Betroffen sind hiervon alle Personen, die mit Lebensmitteln in irgendeiner Form in Kontakt kommen.

Tipp: Die Bescheinigung ist lebenslang gültig und die Schulung muss bei einem Arbeitsplatzwechsel nicht wiederholt werden.

GrundlagenFormulare
2.5. Meldung einer Schwangerschaft

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine sofortige Meldung bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin an die zuständige Aufsichtsbehörde (in Hamburg: Behörde für Arbeitnehmerschutz) abzugeben. Dabei ist es irrelevant, ob die Arbeitnehmerin in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt wird. Weiterhin muss der Arbeitgeber eine rechtzeitige Gefährdungsbeurteilung durchführen und der werdenden Mutter gegenüber ein sofortiges Arbeitsverbot auszusprechen, solange die aerologische Blutuntersuchung nicht ergeben hat, dass die Arbeitnehmerin über genügend Immunschutz verfügt.

Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber auch an eine fachkundige Person übertragen werden, bspw. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt. Diese spezielle Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die nach dem Arbeitsschutzgesetz für alle Beschäftigten erstellt werden muss (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG).

Sinnvollerweise bietet es sich an diese beiden Gefährdungsbeurteilung zusammen am Anfang einer Beschäftigung durchzuführen. In die Beurteilung fließen die Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote ein, die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der MuSchArbV enthalten sind (§§ 2, 4, 6, 8 MuSchG; §§ 4, 5 MuSchArbV).

Die Aufsichtsbehörde als übergeordnete Instanz hat die Möglichkeit eine vollständige Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII auszusprechen.

GrundlagenFormulare
2.6. Mini-Job Listenkontrolle (Bußgeldbewehrte formale Aufzeichnungspflicht)

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mini-Job-Kräfte müssen wöchentlich dokumentiert werden und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Dieses Gesetz soll u. a. der Bekämpfung von Schwarzarbeit dienen.
Ab 1.10.2022 können Minijober:innen künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Die Minijob-Grenze wird sich zukünftig zudem an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren.

GrundlagenFormulare
2.7. Fristen in Arbeitsverträgen prüfen

Der Arbeitgeber muss alle Fristen der Arbeitsverträge prüfen. Dazu gehören bspw. auslaufende Arbeitsverträge bei befristeten Arbeitsverträgen sowie evtl. auslaufende Arbeitsgenehmigungen bei ausländischen Mitarbeiten.

Grundlagen
2.8. Regelungen zur Verpflegung überprüfen

Wenn Mitarbeiter in der Einrichtung essen, muss der Wert des Essens als Einkommen versteuert werden. Alternativ: Die Mitarbeiter zahlen für ihr Essen. Wenn Mitarbeiter nicht in der Einrichtung essen, sollte dieses schriftlich für den Fall einer Steuerprüfung dokumentiert werden.

Falls ihr weitere Informationen benötigt, fragt euren Steuerberater um Rat. Er kann euch hierbei am besten weiterhelfen.

Grundlagen

Steuerrecht > geldwerter Vorteil

3. Wiederkehrende Schulungen & Belehrungen

3.1. Brandschutzbelehrung für alle MA

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Betreuungskraft Kenntnis über notwendige Maßnahmen im Falle eines Brandes hat. Belehrung und Brandschutzübungen müssen hierfür einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden.

GrundlagenFormulare
3.2. Erste-Hilfe-Seminar

Pro Gruppe, d.h. pro 20 Kinder muss mindestens eine pädagogische Betreuungskraft in Erster-Hilfe ausgebildet sein. Pro Einrichtung müssen mindestens zwei Betreuungskräfte ausgebildet sein. Eine Erste-Hilfe-Ausbildung muss nach DGUV Vorschrift 1 in Präsenz stattfinden, da die Ausbildung zwingend Praxis-Anteile beinhalten muss. Daher sind jegliche Online-Angebote nicht als Grundausbildung zugelassen und können maximal als Ergänzung oder Auffrischung genutzt werden.

Es sollte ein Erste-Hilfe-Kurs besucht werden, der sich speziell an Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder richtet. Der Kenntnisstand soll mit angemessenen Maßnahmen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. In der Öffnungszeit muss mindestens eine ausgebildete Betreuungskraft mit Erste-Hilfe-Kenntnissen anwesend sein. Jede Einrichtung muss über einen Verbandskasten verfügen, der regelmäßig erneuert und geprüft wird.

Grundlagen
3.3. Wiederholungsbelehrung des pädagogischen Personals nach § 35 IfSG

Die Einrichtungsleitung hat sein Betreuungs-, Erziehungs- und Aufsichtspersonal über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten im jährlichen Abstand zu belehren. Der Arbeitgeber hat die erfolgte Belehrung zu dokumentieren und 3 Jahre lang aufzubewahren.

GrundlagenFormulare

-Belehrungsbogen nach § 35 IfSG

3.4. Wiederholungsbelehrung für hauswirtschaftliches Personal nach § 42/43 IfSG

Die Einrichtungsleitung hat die Pflicht, Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote gegenüber seinem hauswirtschaftlichen Personal (Arbeitnehmern und auch Auszubildenen) auszusprechen, wenn diese an infektiösen Erkrankungen leiden oder der Verdacht besteht (Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E), infizierte Wunden oder Hautkrankheiten aufweisen oder Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhaigische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden.

Das Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot erstreckt sich auf den Bereich der Herstellung, Behandlung oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, sowie jegliche Form der Berührung mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen, die eine Übertragung der Krankheitserreger auf Lebensmittel hervorrufen können.

GrundlagenFormulare
3.5. Bescheinigung für Küchenpersonal überprüfen

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, die nicht älter als 3 Monate sein darf, vom Küchenpersonal zu prüfen. Die Belehrung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung wiederholen und dokumentieren.

Grundlagen
3.6. Wiederholungsbelehrung nach DGUV Vorschrift 1 "Grundlagen der Prävention"

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedinungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 5 Vergabe von Aufträgen
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 10 Besichtigung des Unternehmers, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
§ 11 Maßnahmen bei Mängeln
§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
§ 13 Pflichtenübertragung
§ 14 Ausnahmen

§ 4: Der Unternehmer hat die Versicherten bei Einstellung und im jährlichen Abstand, sowie bei Bedarf über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Dieses bezieht sich ebenfalls auf eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Belehrung muss dokumentiert werden. Dieses gilt ebenso für den Arbeitsbereich des Versicherten und die damit verbundenen relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Die Belehrung hat während der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu erfolgen.

GrundlagenFormulare

Betriebsführung

1. Betriebs-Checks

1.1. HACCP Listencheck: Temperatur Kühlschrank & Eisfach, Rückstellprobe Essen & Co.

Jede Kindertageseinrichtung hat die Pflicht, den Maßnahmen- und Kontrollumfang in Abhängigkeit von der Einrichtung, der Größe der Einrichtung, der Verpflegungsart, dem Speisenangebot und den davon ausgehenden Gefahren sowie Risiken festzulegen. Es sollten dementsprechend handschriftliche Checklisten geführt zur Dokumentation geführt werden.

Grundlagen

Diverse Vorschriften, wesentlich 8. Abschnitt §§ 42-43 IfSG

Belehrungspflicht über Tätigkeits-& Beschäftigungsverbote und Mitteilungspflicht

Dokumentationspflicht für Kitas nach 7. HACCP-Grundsatz in der europäischen Verordnung VO [EG] 852/2004

Rückstellproben von jeder Mahlzeit bis zu 10 Tage im Eisfach aufbewahren inkl. Beschriftung und Datierung DIN 10526

DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder

Ausführliche Infos des Robert Koch Instituts

1.2. Wasserprobe & Probe auf Legionellen

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass beim Gebrauch von Trinkwasser jegliche Schädigung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen ist. Es muss rein und genusstauglich sein.

Sollte eine Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sein, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass die Wasserversorgungsanlage der Einrichtung untersucht wird und dass Wasserproben genommen werden.

Sollte eine Verunreinigung festgestellt werden, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um diese zu beseitigen.

Grundlagen
1.3. Prüfung elektrischer Anlagen/ FI-Schutz

Der Träger hat die Einrichtungen in einem guten baulichen und gepflegten Zustand zu halten. Die Einrichtungen müssen den baurechtlichen, feuerpolizeilichen, gesundheitlichen, und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Die geltende Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ ist zu beachten. Diese enthalten Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in Kindertageseinrichtungen, d.h. allgemeine Bestimmungen für Bau und Ausstattungen, zusätzliche Bestimmungen für besondere Räume und Ausstattung sowie zusätzliche Bestimmungen für Außengelände).

Grundlagen

Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen [2012] Punkt 2. "Standort, Bau und Ausstattung"

Unfallverhütungsvorschrift Kita DGUV Vorschrift

1.4. Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Die Prüfung der Außenfläche und insbesondere der Spielplatzfläche muss in drei Prüfstufen erfolgen. Dies gilt auch für Sandkästen und Sandflächen, wobei dort weitere Besonderheiten zu beachten sind.

Stufe 1: Tägliche Sichtkontrolle

Das Gelände gilt es täglich vor Nutzung auf mögliche Gefährdungen (z.B. durch Wetter oder Beschädigung zu prüfen) zu sichten. Im Sand-Bereich ist diese Sichtkontrolle zusätzlich dazu da, Fremdkörper (z.B. Tierkot oder Scherben) zu entfernen. Alle Mitarbeitenden sollten sich dieser Aufgabe bewusst sein und dafür sensibilisiert werden (z.B. im Rahmen einer Dienstbesprechung). Eine gesonderte Qualifizierung ist hierfür nicht notwendig.

HINWEIS: Eine solche Sichtkontrolle ist übrigens auch bei allen Besuchen auf öffentlichen Spielplätzen notwendig.

Stufe 2: Funktionskontrollen, alle 3 Monate

Alle 3 Monate muss die Anlage auf ihre Funktionstüchtigkeit und Stabilität überprüft werden. Zeigt die Anlage bei dieser Prüfung Verschleiß oder ist verdreckt, müssen diese Mängel behoben werden. Für diese, sogenannte operative Prüfung, muss die Prüfende Person idealerweise viel Erfahrung mit Spielplätzen, z.B. durch lange Berufserfahrung aufweisen. Prüfstellen wie TÜV Nord oder DEKRA bieten dafür auch ihren Prüfservice an. Des weiteren gibt es die Möglichkeiten an Seminaren teilzunehmen, um die Spielplatzprüfung qualifiziert durchführen zu können.

Stufe 3: Jährliche Hauptuntersuchung

Diese detaillierte Untersuchung (idealerweise vor Beginn der Spielplatzsaison durchzuführen) beinhaltet die Prüfung der Oberflächen, Fundamente, des Verschleißes, Verrottung, und weitere Veränderungen die die Sicherheit beeinflussen können. Die Untersuchung muss von einer nach DIN 79161 qualifizierten Person durchgeführt werden.

Die TÜV SÜD Akademie bietet einen Lehrgang für diese Qualifizierung an. Das Zertifikat ist nach bestandener Prüfung 3 Jahre gültig, danach muss ein Auffrischungskurs besucht werden. Alle weiteren Details sind der Website zu entnehmen.

Besonderheiten Sandflächen:

Die Sandflächen gehören mit zu den Spielplatzflächen und sind somit in die regelmäßigen Prüfverfahren integriert. Zusätzlich muss der Sand regelmäßig gelockert werden und in dem Zuge gründlicher (als die tägliche, oberflächliche Reinigung) gereinigt werden. Des weiteren ist zu beachten, dass der Sand je nach Standort der Fläche spätestens alle 3 Jahre ausgetauscht werden muss. Befindet sich die Sandfläche an einem Verkehrsreichen Standort oder wird anderweitig stark verschmutzt sollte der Sand häufiger ausgetauscht werden, da sich die Schadstoffe im Sand festsetzen. Der neue Sand muss Schadstoffarm sein. Dies betrifft Stoffe wie Arsen, Blei, Cadmium und einige weitere, die ihr, genau wie die jeweiligen Grenzwerte, hier nachlesen könnt.

Grundlagen
1.5. Außenfläche/Spielgelände-Prüfung und Sandwechsel

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes, die nicht älter als 3 Monate sein darf, vom Küchenpersonal zu prüfen. Die Belehrung muss der Arbeitgeber alle zwei Jahre nach Aufnahme der Beschäftigung wiederholen und dokumentieren.

Grundlagen
1.6. Wartung der Feuerlöscher

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsstätte instand zu halten und Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten zu lassen. Bezüglich der Wartung der Feuerlöscher muss die sogenannte Feuerlöschprüfung durch eine "befähigte Person" mindestens im Abstand von 2 Jahren durchgeführt werden, z. B. Hersteller von Feuerlöschern.

Grundlagen
1.7. Wartung der Rauchmelder

In den Einrichtungen müssen alle Schlaf- und Aufenthaltsräume sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Grundlagen

DIN 14676, Regelung in § 45 Absatz 6 HBauO [2014]

1.8. Wartung von Rauchmeldeanlagen & Brandschutztüren

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Einrichtung instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

Es muss regelmäßig geprüft werden, ob bauliche Anlagen so angeordnet sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird.

Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung wie zum Beispiel Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

Grundlagen

2. Verwaltung und Finanzen

2.1. Abrechnung

Durch die Meldung der Kita-Gutscheine an die Behörde erfolgt eine Kostenteilerstattung ihrerseits. Je nach Gutscheinart und familiären Einkommen kommt ein Familieneigenanteil (FEA) hinzu, der monatlich von der Familie eingezogen werden muss.

Kimi-Empfehlung: Die Sozialbehörde erinnert die Eltern inzwischen in dem Monat daran, dass der Gutschein ausläuft. Hilfreich ist es dennoch, wenn ihr den Eltern eine Kopie des Gutscheins zurückgebt.

Grundlagen
2.2. Controlling

Die Kitas finanzieren sich aus staatlichen Zuschüssen und Elternbeiträgen. Die Träger erhalten für alle im Rahmen des Kita-Gutscheinsystems betreuten Kinder Entgelte.

Der Kita-Träger muss der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Referat Leistungsentgelte, -abrechnung monatlich mitteilen, wie viele Zu- und Abgänge von betreuten Kindern zu verzeichnen sind (Änderungsmitteilung), damit entsprechend abgerechnet werden kann.

An der Anzahl der abgerechneten Gutscheine bemisst sich auch die Anzahl der vorzuhaltenden Fachkräftewochenstunden.

Grundlagen
2.3. Verträge

Die wichtigsten und häufigsten Verträge für den Kita-Bereich beziehen sich auf den Bereich der Arbeitsverträge und den der Betreuungsverträge. Es ist wichtig, dass beide auf die aktuellen Regelungen und Gesetze ausgelegt sind.

Kindermitte hat einen Muster-Betreuungsvertrag entwickelt. Auch für arbeitsrechtliche Besonderheiten des Kita-Bereichs haben wir ein FAQ erstellt. Beides erhalten unsere Mitglieder bei der Fachberatung.

2.4. Statistiken

§§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ( BGBl. I S. 2022 ), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 ( BGBl. I S. 10 ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2749 ) geändert worden ist.

Erhoben werden Angaben zu § 99 Absatz 7 SGB VIII. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 102 Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 102 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 SGB VIII sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe, die obersten Landesjugendbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, die Träger der freien Jugendhilfe und die Leitungen von Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit die o. g. Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Gemäß § 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung der Erhebung übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem statistischen Amt auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

Grundlagen

3. Beendigung der Kostenerstattung

3.1. Kündigung, stattliche Maßnahmen, Fernbleiben und sonstige Fälle

Die Kostenerstattung durch den Kita Gutschein endet entweder durch Ende des Bewilligungsbescheids, oder durch folgende Szenarien:

1. Kündigung

Fristgerechte Kündigung seitens der Eltern:

  • Kostenerstattung endet am letzten tatsächlichen Betreuungstag

  • liegt dieser vor der Kündigungsfrist, müssen die Eltern für die Tage bis zum fristgerechten Vertragsende aufkommen

Fristlose Kündigung seitens der Eltern:

  • Kostenerstattung endet zum Datum der fristlosen Kündigung (sofern diese rechtlich gültig ist)

2. Staatliche Maßnahmen

Abschiebung und Umzug:

  • Kostenerstattung endet nach dem 10. Öffnungstag des tatsächlich letzten Betreuungstag

Inobhutnahme ohne Rückkehroption laut ASD:

  • Kostenerstattung endet mit Neubesetzung des Platzes oder spätestens nach 6 Wochen

Inobhutnahme mit Rückkeroption laut ASD:

  • Der Kita-Platz ist 6 Wochen freizuhalten, danach endet die Kostenerstattung

  • Ausnahme: wenn der ASD nach 6 Wochen weiterhin eine Rückkehroption sieht; Kosten werden weiter erstattet, Platz ist weiter freizuhalten (maximal 3 Monate)

3. Fernbleiben

Unentschuldigtes Fernblieben (10 Öffnungstage):

  • Kostenerstattung endet nach 10. Öffnungstag

Entschuldigtes Fehlen (30 Öffnungstage):

4. Sonstige Fälle

Todesfall des Kindes:

  • Kostenerstattung endet am Todestag (unabhängig davon, wann die Kita benachrichtigt wurde)

Ausnahmen jener Regelungen nur in Einzelfällen, wegen triftigen Gründen und mit Genehmigung der Trägerberatung.

Grundlagen

Regelungen zur Beendigung der Kostenerstattung


Qualität

1. Qualitätsentwicklung

1.1. Pflicht zur Evaluation nach einem anerkannten Qualitätsentwicklungsverfahren

Die Träger sind dazu verpflichtet im zweijährigen Rhythmus ihre Leistungserbringung auf Qualität mit einem fachlich anerkannten Verfahren zu prüfen und ihr Konzept bei Bedarf anzupassen. Weiterhin beteiligen sie sich an dem hamburgweiten Ziel an der Entwicklung eines repräsentativen Verfahrens zur Messung von Kompetenzen von Kindern in Tageseinrichtungen mitzuwirken.

Dabei kann auch der Qualitätsdialog als anerkanntes Verfahren eingesetzt werden, um die Pflicht zur systematischen Qualitätsüberprüfung zu erfüllen.

Kimi-Hinweis: Der dritte pädagogische Schließtag ist ausdrücklich für die Qualitätsentwicklung zu verwenden.

Grundlagen
1.2. Qualitätsdialog

Mit dem Kindermitte Qualitätsdialog bieten wir ein Konzept zur Sicherung und nachhaltigen Entwicklung von Qualität in Kindertagesstätten an, das die wertschätzende Entwicklung einer jeden einzelnen Kita zum Ziel hat. Der Qualitätsdialog eignet sich für kleine und
große Kitas und Träger. Er umfasst dabei interne und externe Evaluation. Als anerkanntes Verfahren kann der Qualitätsdialog eingesetzt werden, um die Pflicht zur systematischen Qualitätsüberprüfung zu erfüllen.

Der Fokus liegt dabei auf Qualität aus Kindersicht – den Kindern soll es nützen!

Grundlagen

2. Konzepte

2.1. Kinderschutzkonzept

Anlage VII des Landesrahmenvertrags enthält die Rahmenvereinbarungen zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 u. 4 SGB VIII. Nach § 13 LRV verpflichten sich Kindertageseinrichtungen zum Schutz von Kindern, d. h. sie ergreifen die zum Schutz von Kindern erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Rahmenvereinbarungen zum Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a und 72a SGB VIII. Die Träger haben die Aufgabe ein Umsetzungskonzept zu entwickeln, um die pädagogischen Fachkräfte zu unterstützen.

Aus dem Konzept soll hervorgehen, nach welchem Verfahren das Gefährdungsrisiko abgeschätzt wird, inwieweit erfahrene Fachkräfte einbezogen, Eltern beteiligt und welche eigenen Maßnahmen zum Schutz der Kinder zu welchem Zeitpunkt ergriffen werden. Weiterhin muss benannt werden, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form das zuständige Jugendamt beteiligt wird. Die Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt (ASD) ist in Anlage II des Landesrahmenvertrages beschrieben.

Zum 21.02.2024 wurde ein neuer Leitfaden zur Erstellung und Praktizierung des Kinderschutzkonzeptes veröffentlicht.

Der neue Leitfaden nimmt die gesetzlichen Änderungen aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 auf, indem es unter anderem einen stärkeren Wert auf die Beschreibung von geregelten Wegen der Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten sowie auf den institutionellen Gewaltschutz legt.

Anstelle des alten Leitfadens bietet die Neuauflage außerdem viele Reflexionsfragen, die es euch ermöglichen sollen, die wichtigsten Inhalte zum Kinderschutz praxisnah und möglichst individuell für eure Haltung im Konzept festzuhalten.

Folgende Themen und Struktur müssen Kinderschutzkonzepte abdecken:

  1. Präambel
  2. Risiko- Potenzialanalyse zum Thema Macht und Gewalt
  3. Nähe und Distanz / Sexualpädagogik
  4. Gewaltschutz
  5. Beteiligung und Umgang mit Beschwerden von Kindern / Partizipation und Demokratiebildung
  6. Umgang mit digitalen Medien zum Schutz der Kinder und Fachkräfte
  7. Kinderschutz im Einstellungs- und Einarbeitungsverfahren und Personalführung
  8. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Sorgeberechtigten
  9. Aussagen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Gefährdung innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  10. Weiterentwicklung und Überarbeitung

Hinter jedem dieser 10 Bereiche stehen spezifizierte verbindliche Inhalte, die in dem Kinderschutzkonzept wiederzufinden sein müssen. Zur Erarbeitung dessen stehen konkrete Leitfragen zur Verfügung. Das macht den neuen Leitfaden zu einem hilfreichen Tool zur stetigen Überarbeitung eures bestehenden Konzepts.


Neue Handreichung zur Erstellung von Schutzkonzepten

Die BSFB hat im Dezember zusammen mit dem Kinderschutzbund eine Handreichung für die Er- und Überarbeitungsprozesse von Schutzkonzepten erstellt.

Sie gilt für alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ist deshalb allgemeiner gehalten als die speziellen Leitfragen für Kitas oder GBS. Vieles wird dir daher bekannt vorkommen. Wenn du bereits mit den neueren Leitfragen für Kitas gearbeitet hast, musst du das Schutzkonzept in deiner Einrichtung nicht noch einmal ausdrücklich überarbeiten.

Der Leitfaden bietet dennoch hilfreiche Tipps und Methoden für die regelmäßige Teamarbeit am Schutzkonzept. Außerdem unterstützt er dich dabei, das Thema fest und lebendig in der Qualitätsentwicklung zu verankern.

Die neue Handreichung findest du hier.

Grundlagen
2.2. Hamburger Bildungsleitlinien

Die Hamburger Bildungsleitlinien bilden eine wichtige Orientierungsgrundlage für die pädagogische Arbeit, sowie die Erstellung des Pädagogischen-/ und Kinderschutzkonzepts.

Grundlagen

Hamburger Bildungsleitlinien


Gründung / Neueröffnung

1. Themen zum Einlesen

1.1. Gründerplattform

Als Partner unterstützt Kindermitte die Gründerplattform, auf der Gründerinnen und Gründer durch die Themenbereiche Planung, Finanzierung, Businessplan und die eigentliche Gründung geführt werden. Die Nutzung der Gründerplattform ist nach einer Registrierung kostenlos. Für den Bereich der Kindertagesstätten bietet unser Mitglied Kati Schwendtke eine Vielzahl an Einblicken in die Entstehung ihrer Kita und bietet in Videos hilfreiche Tipps für deine Gründung.

Grundlagen
1.2. Betriebserlaubnis

Gemäß § 45 Absatz 1 SGB VIII benötigt jeder Träger einer Kita eine Betriebserlaubnis.
Der Prozess zur Erlangung der Betriebserlaubnis streckt sich über mehrere Etappen, die besondere Anforderungen benötigen.

➔ Räumlichkeiten. Hier muss die BASFI, Kita-Aufsicht und die Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes beteiligt werden. An dieser Stelle ist es sehr hilfreich, die Baufachliche Beratung der BASFI frühzeitig (vor dem Bauantrag) miteinzubeziehen.

Für den Bauantrag ist zusätzlich zu beachten, dass eine Berechnung der pädagogischen Fläche vorliegen muss.
Der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis muss mind. 4 Wochen vor Eröffnung der Kita gestellt werden. Die Abnahme zu Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt durch eine Begehung der Kita mit der Aufsichtsbehörde der BASFI. Nach positiver Abnahme erhalten Sie die Betriebserlaubnis.

Grundlagen
1.3. Landesrahmenvertrag

Mit dem Landesrahmenvertrag (LRV) treffen die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) und die Hamburger Kita-Verbände Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG, die Qualitätsentwicklung nach § 17 KibeG und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Abs. 1 KibeG.

Wer dem Kitagutscheinsystem beitreten will, muss den Landesrahmenvertrag akzeptieren und einhalten.

Grundlagen

Landesrahmenvertrag [LRV] "Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen"

1.4. Kita-Richtlinien

Die "Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen" regeln:

  • Allgemeine Bestimmungen (z.B. Raumbedarf, Anwendung von Gewalt)
  • Standort, Bau und Ausstattung (z.B. Sanitärräume, Pädagogisch genutzte Räume, Spiel- und Beschäftigungsmaterial)
  • Gesundheitsschutz und Hygiene (z.B.Infektionsschutz, Ernährung)
Grundlagen
1.5. Hamburger Bildungsleitlinien

Die Hamburger Bildungsleitlinien (ehemals Bildungsempfehlungen) bilden den verbindlichen Orientierungsrahmen für die pädagogische Arbeit in allen Hamburger Kindertageseinrichtungen.
Die Bildungsleitlinien wurden im September 2024 überarbeitet Veröffentlicht und orientieren sich an der Kinderperspektive.

Grundlagen
1.6. Spielplatznutzung

Zum 15.02.2023 wurden die Kita-Richtlinien zum Betrieb einer Kita geändert und konkretisiert. Wie bisher, muss jede Kita eine Außenfläche von mindestens 6qm pro Kind direkt an der Kita vorweisen können.

Die Nutzung einer externen Außenspielfläche ist nur für Kinder im Elementarbereich zulässig, für Krippenkinder explizit nicht. Das Antrags- und Genehmigungsverfahren wurde durch die Sozialbehörde und BUKEA neu aufgelegt und wird durch die Kita-Aufsicht geleitet.

Nach Jahren des Stillstands und keinen Genehmigungen durch die Stadt, ermöglicht dies nun wieder gesonderte Anträge, jedoch unter erschwerenden und regulierenden Bedingungen. Das neue Antragsverfahren wurde ohne Beteiligung der Verbände und Anbieter entwickelt. Dabei gibt es noch eine Vielzahl offener Fragen bei der genauen Umsetzung und Kritikpunkte. Daher sind wir auf deine Erfahrungen angewiesen und möchten dich in dem Prozess beraten und unterstützen. Melde dich dazu unter info@kindermitte.org oder unter 040/726090.


Wir haben die wichtigsten Infos und Fragen zum Antragsverfahren zusammengefasst:

Was sieht der Antragsprozess vor? – Kann ich meine Erfolgsaussichten vorher prüfen?

Der Antrag erfolgt beim zuständigen Bezirksamt und kann vor dem Bauantrag gestellt werden. Sollte eine Genehmigung erfolgen, ist diese zunächst 9 Monate gültig.
Wir empfehlen euch die vorherige Beratung und den Austausch mit der zuständigen Kita-Aufsicht zu suchen. So lässt sich bereits über eine erste Einschätzung zu dem Vorhaben diskutieren.
Das Flussdiagramm gibt einen guten Überblick über den weiteren Prozess.

Was bedeutet die Prüfung einer alternativen Außenfläche?

Bevor du den Antrag auf Nutzung der öffentlichen Fläche stellen kannst, musst du prüfen, ob es nicht noch andere Möglichkeiten für eine passende Außenfläche gibt. Gibt es in der Nähe eine Fläche die du mieten und zu einem Spielplatz umbauen kannst oder lassen sich andere private Spielplätze finden, die man nach Absprache mitnutzen kann?
Dokumentiere bitte alle Prüfungen und Gespräche, die du dazu führst.

Welche Voraussetzung muss der entsprechende Spielplatz erfüllen?

Der Spielplatz darf nur 5 Gehminuten (ca. 300 Meter) entfernt liegen, für eine größere Entfernung von bis zu maximal 15 Gehminuten (800 m) ist eine Sondergenehmigung möglich. In letzterem Fall muss die Entfernung auch in den vorzuhaltenden Konzepten berücksichtigt werden.
Der Spielplatz muss zudem groß genug sein, um auch der Anzahl der Kinder gerecht zu werden.
b) Bei Spielplätzen mit einer Gesamtgröße von kleiner gleich 3.000 m² sollten im Falle einer anteiligen Nutzung mindestens 60 Prozent rechnerisch ohne anteilige Nutzungsbelegung verbleiben.
c) Bei Spielplätzen mit einer Gesamtgröße von über 3.000 m² sollten im Fall einer anteiligen Nutzung mindestens 50 Prozent des benannten öffentlichen Spielplatzes rechnerisch ohne anteilige Nutzungsbelegung verbleiben.

Sechs Quadratmeter sind auch hier pro Kind zu berücksichtigen.

Welche Konzepte muss ich einreichen?

Ein Sicherheits und ein Hygienekonzept müssen eingereicht werden. Was genau drin stehen muss, erklärt das Merkblatt. In der Ausgestaltung sollt ihr auf eure Erfahrungen mit Ausflügen zurückgreifen.

Hinweis für Mitglieder: Beratung zu den Konzepten erhältst du auch in der Fachberatung.

Wie prüft die Sozialbehörde ein „öffentliches Interesse“?

Das ist für uns in großen Teilen auch noch eine offene Frage. Die Sozialbehörde wird ein Verfahren anwenden, das sich dem Verfahren zur Wohnraumumnutzung ähnelt. Welche Kriterien, wie gewichtet und analysiert werden, bleibt aber ungewiss. Bindet uns bitte in den Antragsprozess mit ein, damit wir gemeinsam Erfahrungen sammeln können. Melde dich dazu unter info@kindermitte.org.

Wie stehen meine Aussichten auf Genehmigung der Sondernutzung?

Hier lässt sich keine einfache pauschale Antwort finden. Die Erfolgsaussichten hängen von der Lage der Kita, deren Größe und auch Angebot (EGH, Öffnungszeiten, Angebot an 5-Stunden-Gutschein) ab. In besonderem Maße hängt es aber auch von den jeweiligen Spielplätzen und deren Beschaffenheit ab.

Wir unterstützen dich in der Beantragung und Prozess der Genehmigung.

Wie kann ich mein zu erwartendes Entgelt berechnen?

Der bisherige Berechnungsweg greift auf den Bodenrichtwert der Kita und Instandhaltungspauschalen zurück.

Mitglieder finden eine passende Excel-Tabelle im internen Bereich.

Gilt diese Regelung auch für meine Bestandskita?

Vorerst nein. Ob, wann oder unter welchen Bedingungen auch Kitas mit einer bestehenden Betriebserlaubnis in das System eingebunden werden sollen, steht noch nicht fest. Aus unserer Sicht erscheint uns dies nicht praktikabel und wir werden den Prozess kritisch begleiten.

Update: Ergebnisse aus der öffentlichen Ausschusssitzung am 27.06.23:

Aus der öffentlichen Anhörung ging hervor, dass Bestandskitas nicht damit rechnen müssen, dass sich ihre bisherigen Regelungen dadurch ändern. Auch bei einem Betreiberwechsel besteht keinen Grund, für eine Änderung. Lediglich wenn sich die Betreuungszahlen einer Kita immens erhöhen (im Beispiel der Behörde verdoppeln), kann die Regelung neu evaluiert werden.
Das Protokoll der Ausschusssitzung kannst du dir hier durchlesen.

Haben wir eine Frage vergessen? - Melde dich unter info@kindermitte.org!

Grundlagen

2. Konzepte

2.1. Pädagogisches Konzept

Das pädagogische Konzept einer Kita ist eine notwendige Grundlage der täglichen Arbeit mit den Kindern und dient als Orientierungsrahmen. Ein Konzept soll auf die Bildung in der Kita, die Gesundheitsförderung und Ernährung, die Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern und Kindern und die Qualitätsentwicklung und – sicherung eingehen. Hier werden Rahmenbedingungen, Grundsätze, Ziele und Methoden der Betreuung und Förderung der Kinder dargelegt.

Denkt auch daran aufzugreifen, wie eure pädagogische Qualität weiterentwickelt werden kann. Ein Verfahren mit externer Evaluation ist mittlerweile verpflichtend. Mit dem Kindermitte Qualitätsdialog bieten wir ein Konzept zur Sicherung und nachhaltigen Entwicklung von Qualität in Kindertagesstätten an, das die wertschätzende Entwicklung einer jeden einzelnen Kita zum Ziel hat und ein anerkanntes Verfahren der BASFI darstellt.

Grundlagen
2.2. Kinderschutz-Konzept

Zum 21.02.2024 wurde ein neuer Leitfaden zur Erstellung und Praktizierung des Kinderschutzkonzeptes veröffentlicht.

Der neue Leitfaden nimmt die gesetzlichen Änderungen aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 auf, indem es unter anderem einen stärkeren Wert auf die Beschreibung von geregelten Wegen der Beteiligung und Beschwerdemöglichkeiten sowie auf den institutionellen Gewaltschutz legt.

Anstelle des alten Leitfadens bietet die Neuauflage außerdem viele Reflexionsfragen, die es euch ermöglichen sollen, die wichtigsten Inhalte zum Kinderschutz praxisnah und möglichst individuell für eure Haltung im Konzept festzuhalten.

Folgende Themen und Struktur müssen Kinderschutzkonzepte abdecken:

  1. Präambel
  2. Risiko- Potenzialanalyse zum Thema Macht und Gewalt
  3. Nähe und Distanz / Sexualpädagogik
  4. Gewaltschutz
  5. Beteiligung und Umgang mit Beschwerden von Kindern / Partizipation und Demokratiebildung
  6. Umgang mit digitalen Medien zum Schutz der Kinder und Fachkräfte
  7. Kinderschutz im Einstellungs- und Einarbeitungsverfahren und Personalführung
  8. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Sorgeberechtigten
  9. Aussagen zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Gefährdung innerhalb und außerhalb der Einrichtung
  10. Weiterentwicklung und Überarbeitung

Hinter jedem dieser 10 Bereiche stehen spezifizierte verbindliche Inhalte, die in dem Kinderschutzkonzept wiederzufinden sein müssen. Zur Erarbeitung dessen stehen konkrete Leitfragen zur Verfügung. Das macht den neuen Leitfaden zu einem hilfreichen Tool zur stetigen Überarbeitung eures bestehenden Konzepts.

Grundlagen

Demokratische Vielfalt stärken

1. Gemeinsam für Demokratie & Vielfalt

Inhalte folgen

2. Fortbildungen


Hier haben wir eine Sammlung von unterschiedlichen Fortbildungen für pädagogische Fachkräfte zusammengestellt:

  • Die Fortbildungen für Fachkräfte von dem Projekt Eltern stärken: Viele unterschiedliche Angebote, von Qualifizierungen zu Vielfaltsbeauftragten bis zu Inhouse-Weiterbildungen
    Weitere Infos
  • Fortbildungen von Cultures Active: Umgang mit Diskriminierung oder mehrtägige Qualifikationen
    Weitere Infos
  • Fortbildungen von Sandra Richter: Individuelle Fortbildungsangebote zu themen wie vorurteilsbewusster Pädagogik oder Diskriminierung
    Weitere Infos
  • Fortbildungen von Katharina Debus: Vielfältige Angebote bspw. zu geschlechtersensibler Pädagogik oder Feminismus
    Weitere Infos

3. Infos und Materialien

Podcasts als Gesprächsgrundlage für Teams

  • Demokratie ist kein Kinderspiel: Kitas im Umgang mit Rechtsextremismus - Der Kita-Podcast der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe
    Zum Podcast

  • Hilfe mein Papa ist ein Nazi - Ein Podcast der bpb
    Zum Podcast

  • Auf die frühen Jahre kommt es an: Diskriminierung erkennen und abbauen – in Krippe, KiTa und Kindertagespflege - Ein nifbe-Podcast mit Sandra Richter als Gast
    Zum Podcast

  • Rassismus in der Kita entgegentreten - Der Kita-Podcast für bedürfnisorientierte Pädagogik
    Zum Podcast

Info-Materialien

  • Astrid Lindgrens Rede: Niemals Gewalt
    Zur Rede

  • Kritische Auseinandersetzung mit der Kinderpolitik der AfD - Info-Seite der Organisation Terre des Hommes
    Weitere Infos

  • Kritische Bildung gegen Rechts - Infobroschüre des Mobilen Beratungsteam gegen Rechtsextremismus Hamburg
    Download hier

  • Handreichung des Projekts "Lola für Ludwigslust" das Mädchen und Frauen im ländlichen Raum der neuen Bundesländern fürdert und neue Zugänge zu Rechtsextremismusprävention beispielsweise durch Training von Pädagog:innen eröffnet
    Download hier

  • Was Demokratiebildung im Kindesalter braucht - Infoblatt von Kinderwelten
    Download hier

  • Handreichung für Kitas: Wie kommen wir durch den Shitstorm?
    Download hier

  • Paper zum Thema Ungleichwertigkeit und Frühkindliche Bildung - Amadeu Antonio Stiftung
    Download hier

4. Literatur

  • Vorurteilen und Diskriminierung in Kitas begegnen, Autorin Sandra Richter
    Zur Buchbestellung
  • Es ist 5 vor 1933. Was die AfD vorhat und wie wir sie stoppen, Autor Philipp Ruch
    Zur Buchbestellung

5. Beratungsstellen

  • Beratungsstelle von Demokratie Leben - "Die Mobile Beratung leistet kompetente Hilfe in krisenhaften Situationen und gibt fachlichen Beistand im Umgang mit Extremismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Anti-Schwarzem, antimuslimischem und antiasiatischem Rassismus, LSBTIQ*-Feindlichkeit und Antifeminismus sowie damit verbundenen demokratie- und menschenfeindlichen Bestrebungen."
    Weitere Infos
  • Beratungsstelle von Cultures Active - "Die Fachstelle Rechtsextremismusprävention (fa:rp) hilft und unterstützt im Umgang mit verschiedenen Phänomenen von Rechtsextremismus. Sie berät und begleitet dazu bundesweit Einrichtungen und Fachkräfte der Jugendhilfe und Schule."
    Weitere Infos