Vereinssatzung Kindermitte e.V.
Stand: 03.06.2021
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet
„Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Der Verein verfolgt diesen Zweck, indem er sich für eine stetige Verbesserung der bildungs- und betreuungsbezogenen Rahmenbedingungen Hamburger Kinder einsetzt.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Interessenvertretung von sozialunternehmerischen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Hamburg,
b) die Verbesserung der Wahrnehmung von sozialunternehmerisch organisierten Kindertageseinrichtungen als Treiber gesellschaftlichen Wandels in der Öffentlichkeit,
c) die Durchführung von Informationsveranstaltungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und
d) die Schaffung von Synergieeffekten durch Koordinierung bei Weiterbildung, Qualitätsentwicklung und Ressourcenbeschaffung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedsarten, Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss begründet werden. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung ist von der Mitgliederversammlung zu prüfen.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer jährlichen Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden personenbezogene Daten erhoben. Art und Umfang regelt die Beitragsordnung. Eine Veröffentlichung von Mitgliedsdaten erfolgt nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und sofern kein Widerspruch des betroffenen Mitglieds vorliegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Kündigung durch den Verein erfolgt mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende und ist zu begründen.
(3) Die Kündigung durch das Mitglied erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende.
(4) Eine Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachgekommen ist oder der Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
(5) Ein Ausschluss kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder aus wichtigem Grund erfolgen. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden, die ebenfalls dem Vorstand nach § 26 BGB angehören.
(3) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind zu Vorstandssitzungen einzuladen und stimmberechtigt, sofern die Positionen besetzt sind.
(4) Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(6) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans,
e) Buchführung,
f) Erstellung des Jahresberichts,
g) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstandsvergütungen
Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vergütungen gezahlt werden. Die Vertragsgestaltung obliegt dem Vorstand.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren wählen. Diese prüfen jährlich die Buch- und Kassenführung und berichten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Genehmigung des Haushaltsplans,
d) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. In dringenden Fällen können auch Satzungsänderungen beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Erziehung und Bildung.
(2) Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart.