Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes ist in Kraft!
Kinderschutz wird durch erhöhte Anforderungen an Betriebserlaubnis verbessert
Am 09. Juni 2021 wurde im Bundesgesetzblatt das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verkündet. Zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ändert dieses sogenannte Artikelgesetz auch den § 45 des SGB VIII. Die dort geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte werden konkretisiert und erweitert:
Kita-Aufsicht prüft zukünftig explizit die Zuverlässigkeit
Als erste Voraussetzung wird nun explizit die Zuverlässigkeit des Trägers eingeführt, die zwar auch bisher schon als ungeschriebene Voraussetzung bereits Berücksichtigung im Rahmen der Betriebserlaubniserteilung fand, nun aber durch die Aufnahme in den Gesetzestext erhöhte Bedeutung bekommt. Eine mangelnde Zuverlässigkeit kann nach dem neuen § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII unter anderem angenommen werden bei Verletzung der Meldepflichten nach § 47 SGB VIII, bei der Beschäftigung von Personen, die einem Tätigkeitsverbot nach § 48 SGB VIII unterliegen und bei Verstoß gegen behördliche Auflagen. „Zuverlässigkeit bezieht sich unter anderem auf die Gewährleistung des Betriebes der Einrichtung zum Kindeswohl, so beispielsweise auf den Einsatz von ausreichendem und geeignetem Personal, auf die Umsetzung einer Konzeption, die dem Auftrag der Kita gerecht wird, und auf bauliche Bedingungen.“ (So die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in Handreichung Nr. 149 „Orientierungshilfe „Kita-Träger als Qualitätsfaktor“: Qualitätskriterien für die Tätigkeit von Kita-Trägern aus Sicht der Betriebserlaubnisbehörden“)
Akten- und Buchführung kann kontrolliert werden
Daneben können die Aufsichtsbehörden von nun an im Rahmen der Überprüfung auch die ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung überprüfen.
Beschwerdemöglichkeit außerhalb der Kita muss installiert werden
Der Schutz der Kinder in den Einrichtungen soll darüber hinaus dadurch erhöht werden, dass die bisherige Nr. 3 des § 45 Abs. 2, Satz 2 SGB VIII deutlich erweitert wird und nun das Vorliegen eines Konzepts zum Schutz von Kindern vor Gewalt sowie die Möglichkeit der Beschwerde außerhalb der Einrichtung als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis verankert.
Wenn Ihr wissen möchtet, was für die Umsetzung des neuen Beschwerderechts in Eurer Kita zu beachten ist, dann meldet Euch gern direkt bei unserem Fachberatungsteam.
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