Statistikmeldung an das Statistikamt Nord
§§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ( BGBl. I S. 2022 ), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 ( BGBl. I S. 10 ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 1987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 ( BGBl. I S. 2749 ) geändert worden ist.
Erhoben werden Angaben zu § 99 Absatz 7 SGB VIII. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 102 Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 102 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 SGB VIII sind die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe, die obersten Landesjugendbehörden, die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, die Träger der freien Jugendhilfe und die Leitungen von Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe auskunftspflichtig. Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflichtet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die statistischen Ämter zu verwenden. Soweit die o. g. Stellen keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Gemäß § 15 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchführung der Erhebung übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem statistischen Amt auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.
Grundlagen